Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Klagsachen, so wie in rechtlichen Angelegenheiten uͤberhaupt, sich zu enthalten und, 
wenn demungeachtet künftig die Einreichung von Klagen oder die Stellung sonsti- 
ger rechtlicher Anträge bey ihnen erfolgen sollte, solche an die betroffene Justiz= 
Behörde zu verweisen. 
Weimar den 12ten July 1825. 
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung. 
von Müller. 
III. Bisher ist es nicht gewöhnlich gewesen, die Studiosen der Philologie 
nach Vollendung ihrer akademischen Laufbahn einer Prüfung in der von ihnen 
betriebenen Wissenschaft Behufs der zu erlangenden Anwartschaft auf Anstellung 
im Staatödienste zu unterwerfen. 
Um diese Lücke zu ergänzen, haben Se. Königliche Hohcit der Großherzog 
zu befehlen geruht, dass in der Regel alle Studiosen der Philologie, die bey den 
gelehrten Schulen hiesiger Lande angestellt werden wollen, sich einer Prüfung bey 
Großherzoglichem Ober-Konsistorium gleich den Kandidaten der Theologie unter- 
werfen sollen. « 
In einzelnen, eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigenden Faͤllen soll 
die Prüfung von dem hierzu mit besonderer höchsten Anweisung versehenen philo- 
logischen Seminar zu Jena geschehen und der Kandidat das über den Befimd aus- 
gestellte Zeugniß bey Großherzoglichem Ober-Konsistorium einreichen. 
Diese höchste Vorschrift hat hiermit zur offentlichen Kenntniß gebracht wer- 
den sollen. 
Weimar den 12ten July 1825. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistoriun. 
D. Röhr. 
IV. Zum Justitiar des Schotteschen Zaun= und PfahlgerichteS zu Guthmanns- 
hausen ist an die Stelle des wegen collidirender Gutsgerechtsame abgegangenen 
Hof-Advokaten Hase allhier, welcher bisher Gerichtsverwalter aller dreyer Ge- 
richte dieses Ortes war, von dem Gerichtsinhaber der Advokat Friedrich Kaiser, 
Bürgermeister und Steuer-Kommissar zu Buttstäbt, bey unterzeichneter Behörde 
präsentirt, von solcher die Wahl genehmigt und darauf das Bezirksamt beauftragt 
worden, den genannten neuen Justitiar zu verpflichten und förmlich einzuweisen. 
Dieß ist am 12ten vorigen Monathes geschehen und wird daher hiermit zur 
öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 2Sten August 1825. 
Großherzogliche Sächsische Lanbeöregierung. 
von Gerstenbergk.
	        
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