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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 10. Den 18. July 1826.
Konvention
zu Vollziehung der zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preusen
und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen Wei-
mar-Eisenach abgeschlossenen Staatsverträge d. d. Wien am 1. Jmy 1815
und Paris am 22. September 1815 und zu näherer Bestimmung der hierdurch'
veranlaßten Auseinandersetzunger und Auögleichungen in Beziehung auf die
vormahlö Königlich Sächsischen Gebiethstheile,
d. d. Berlin, den 1. May 1826.
Nach erfolgter Ratifikation der zwischen den Bevollmächtigten Ihrer Königli-
chen Majestäten von Preußen und von Sachsen unter dem 28. August 1819
abgeschlossenen Haupt-Konvention sind in Folge des Artikels X des zwischen Sei-
ner Königlichen Majestat von Preußen und Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen Weimar-Eisenach unter dem
22. September 1815 geschlossenen Traktates zur Auseinanderseung rücksichtlich der
darin naäher erwähnten Gegenstände von beyden Regierungen vorbereitende Er-
örterungen und Unterhandlungen eingeleitet, demnächst aber zu Fortsetung dersel-
ben Bevollmächtigte, und zwar:
Königlich Preußischer Seits,
der geheime begations-Rath, Wilhelm Joseph Balan, Kitter des König-
lich Preußischen rothen Adlerordens 3ter Klasse und des Königlich Schwedi-
schen Nordstern-Ordens;
und Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachischer Seits,
der Regierungsrath, Christian Friedrich Schmidt, Ritter des Großherzog=
lich Sachsen Weimar-Eisenachischen Hausordens vom weißen Falken,
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