Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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5. 
Art der Uebernahme. 
In Betracht der Königlich Preußischer Seits bereits bewirkten Tilgung eines 
Theiles der von dem Königreiche Sachsen übernommenen Steuerschuld, und auf 
den Grund der deöhalb Statt gefundenen Vereinigung werden nach Maßgabe der 
sub Nr. I auliegenden Berechuung Grohherzoglich Weimar-Eisenachischer Seits 
auf obigen Antheil von 
607,991 Thlr. 5 gr. 1 pf. 
a) 515,537 Thlr. 23 gr. 10 pf. an Briefschulden in Natur zur Vertretung 
übernommen, 
b) 36,564= 10 = 5 wegen der vorerwähnten, bereits bewirkten 
theilweisen Tilgung baar berichtiget, 
c) 55,891 = 18 = 10 = durch Mehrübernahme an Kammer-Kredit- 
Kassenschulden auögeglichen. 
607,991 Thlr. 5 gr. 1 pf., Summe, wie oben. 
  
K. 6. 
Oeffentliche Bekanntmachung. 
Die der erwähnten Berechnung Nr. I angefügte Uebersicht derjenigen Steuer- 
Kreditschulden, welche nunmehr von dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach 
vertreten werden, soll sogleich nach erfolgter Ratifikation des gegenwärtigen Bertra- 
ges von beyden Regierungen durch in= und ausländische Blätter zur allgemeinen 
Keuntniß gebracht werden. 
C. 7. 
Verzinsung der Kapitalien. 
A. Zeitherige Verzinsung bis mit Östern 1826. 
Da die Verzinsung sämmtlicher vom Königreiche auf das Herzogthum Sachsen 
gekommener Steuer-Kreditschulden, mit Einschluß der auf das Großherzogthum durch 
K. 4 abgetheilten Rate, zeither von der Königlich Preußischen Regierung ganz allein, 
und, bis zur Mitte des vorigen Jahres, ohne alle Theilnahme des. Großherzogthu- 
mes erfolgt ist, so ist darüber eine besondere Berechnung angelegt, und der auf 
lekteres fallende Betrag demselben bey Auscinandersetzung der Steuer-Kreditkasse in 
Amechnung gebracht worden,
	        
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