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5.
Art der Uebernahme.
In Betracht der Königlich Preußischer Seits bereits bewirkten Tilgung eines
Theiles der von dem Königreiche Sachsen übernommenen Steuerschuld, und auf
den Grund der deöhalb Statt gefundenen Vereinigung werden nach Maßgabe der
sub Nr. I auliegenden Berechuung Grohherzoglich Weimar-Eisenachischer Seits
auf obigen Antheil von
607,991 Thlr. 5 gr. 1 pf.
a) 515,537 Thlr. 23 gr. 10 pf. an Briefschulden in Natur zur Vertretung
übernommen,
b) 36,564= 10 = 5 wegen der vorerwähnten, bereits bewirkten
theilweisen Tilgung baar berichtiget,
c) 55,891 = 18 = 10 = durch Mehrübernahme an Kammer-Kredit-
Kassenschulden auögeglichen.
607,991 Thlr. 5 gr. 1 pf., Summe, wie oben.
K. 6.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Die der erwähnten Berechnung Nr. I angefügte Uebersicht derjenigen Steuer-
Kreditschulden, welche nunmehr von dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach
vertreten werden, soll sogleich nach erfolgter Ratifikation des gegenwärtigen Bertra-
ges von beyden Regierungen durch in= und ausländische Blätter zur allgemeinen
Keuntniß gebracht werden.
C. 7.
Verzinsung der Kapitalien.
A. Zeitherige Verzinsung bis mit Östern 1826.
Da die Verzinsung sämmtlicher vom Königreiche auf das Herzogthum Sachsen
gekommener Steuer-Kreditschulden, mit Einschluß der auf das Großherzogthum durch
K. 4 abgetheilten Rate, zeither von der Königlich Preußischen Regierung ganz allein,
und, bis zur Mitte des vorigen Jahres, ohne alle Theilnahme des. Großherzogthu-
mes erfolgt ist, so ist darüber eine besondere Berechnung angelegt, und der auf
lekteres fallende Betrag demselben bey Auscinandersetzung der Steuer-Kreditkasse in
Amechnung gebracht worden,