Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 14. 
Einnahme= und Ausgabe-Rückstände. 
Jeder Regierung fallen sämmtliche rückstindige Einnahmen und Ausgaben in 
den Orten, aus oder in denen sic am 5. Juny und resp. 1. November 1815 rück- 
ständig waren, zu. Zu jenen Einnahmen gehören auch die Proprereste. König= 
lich Preußischer Seits wird hiernach auf den Höferschen, und Großherzoglich Sächsi- 
scher Seits auf den Großeschen Proprerest, vorbehältlich der rücksichtlich nach dem 
5. Juny und resp. 1. November 1815 fallender Einnahmen nach §. 18 zu bewir- 
kenden Abrechnung, Verzicht geleistet, und die rückständigen Baubegnadigungs= Gel- 
der werden gleich anderen rückständigen Ausgaben von jeder Regierung in ihrem Ge- 
biethstheile getragen. 
15. 
Forderung der Grasen Stollberg an das erbländische Steuer-Aerar. 
Die Forderung der Grafen Stollberg an das erblandische Steuer-Aerar, deren 
Vertretung Preußen übernommen hat, wird, rücksichtlich der gegemwärtigen Ausein- 
andersehung, ohne Vorbehalt einer definitiven gesseurns auf die Hoͤhe von 
„626 Thlr. — 
angenommen, und den Passi wen des Steuer- in vor dessen Abtheilung zugesetzt. 
8. 16. 
Vertretung der Deposita. 
Die Deposita wegen der Stollbergischen Roͤmermonathe und des Großeschen 
Defekts behält die Königlich Prcußische Regierung mit 1059 Thlrn. 10 gr. 8 pf. aus 
den Beständen zur allcinigen Vertretung; das aus der Landlieferungs-Kasse herrüh- 
rende Depositum von 482 Thlrn. 10 gr. 11 pf. wird mit dem Steuer-Aerar und 
nach gleichem Maßstabe abgetheilt. 
. 17. 
Auslieferung vder Kaut'ionen. 
Die in das Weimar-Eisenachische Gebieth gehörigen Kautionen der Steuer- 
Offizianten sind Königlich Prcußischer Seits bereits überliefert.
	        
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