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g. 14.
Einnahme= und Ausgabe-Rückstände.
Jeder Regierung fallen sämmtliche rückstindige Einnahmen und Ausgaben in
den Orten, aus oder in denen sic am 5. Juny und resp. 1. November 1815 rück-
ständig waren, zu. Zu jenen Einnahmen gehören auch die Proprereste. König=
lich Preußischer Seits wird hiernach auf den Höferschen, und Großherzoglich Sächsi-
scher Seits auf den Großeschen Proprerest, vorbehältlich der rücksichtlich nach dem
5. Juny und resp. 1. November 1815 fallender Einnahmen nach §. 18 zu bewir-
kenden Abrechnung, Verzicht geleistet, und die rückständigen Baubegnadigungs= Gel-
der werden gleich anderen rückständigen Ausgaben von jeder Regierung in ihrem Ge-
biethstheile getragen.
15.
Forderung der Grasen Stollberg an das erbländische Steuer-Aerar.
Die Forderung der Grafen Stollberg an das erblandische Steuer-Aerar, deren
Vertretung Preußen übernommen hat, wird, rücksichtlich der gegemwärtigen Ausein-
andersehung, ohne Vorbehalt einer definitiven gesseurns auf die Hoͤhe von
„626 Thlr. —
angenommen, und den Passi wen des Steuer- in vor dessen Abtheilung zugesetzt.
8. 16.
Vertretung der Deposita.
Die Deposita wegen der Stollbergischen Roͤmermonathe und des Großeschen
Defekts behält die Königlich Prcußische Regierung mit 1059 Thlrn. 10 gr. 8 pf. aus
den Beständen zur allcinigen Vertretung; das aus der Landlieferungs-Kasse herrüh-
rende Depositum von 482 Thlrn. 10 gr. 11 pf. wird mit dem Steuer-Aerar und
nach gleichem Maßstabe abgetheilt.
. 17.
Auslieferung vder Kaut'ionen.
Die in das Weimar-Eisenachische Gebieth gehörigen Kautionen der Steuer-
Offizianten sind Königlich Prcußischer Seits bereits überliefert.