103
#18.
Rechnungsabsch luß.
Vorstehendem gemäß wird die besondere Auseinandersebung wegen des getheil-
ten Neustädtischen und Thüringischen Kreises, ingleichen des Stiftes Naumburg-
Zeitz, in Absicht der, rücksichtlich nach dem 5. Juny und 1. November 1815 fallen-
den, Einnahmen und Ausgaben, welche gegen die Bestimmungen der vorstehenden
55. 18 und 14 aus dem einen Gebiethe in das andere noch Statt gefunden haben
und also zu erstatten sind, durch die beyderseitigen Verwaltungsbehörden erfolgen.
So viel dagegen nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen die Auseinandersetzung
wegen des durch die oft erwähnte Haupt-Konvention abgetheilten Steuer-Aerars
betrifft, wird der von den beyderseitigen Rechnungöbeamten entworfene Rechnungs-
schluß hierdurch genehmiget, in dessen Folge die Großherzoglich Weimar-Eisenachi-
sche Regierung »
Drey Tausend, Sieben Hundert Acht und Sechzig Thaler, Funfzehen Groschen,
— Pfennige,
der Königlich Preußischen Regierung zu ersetzen hat.
g. 19.
Verzichtlesstung.
Wegen aller übrigen das Steuer-AUerar betreffenden, hier nicht zur Erwähmung gekom-
menen Gegenstände entsagen beyde Regierungen gegenseitig allen weiteren Ansprüchen.
Sollten sich wider Vermuthen in der Folge noch wohlbegründete Ansprü-
che der Stände an das Steuer-Aerarium ermitteln, so übernimme jede Regie-
rung, Hinsichts ihrer Stände, deren alleinige Vertretung.
Artikel VI.
Kammer-Kreditkassen-Schulden und Kammer-Kreditkasse mil ihren
Neben-Fondé.
g. 20.
Theilungsverhältniß.
In Folge der über die Kammer-Kreditkasse und deren Schulden Statt gefun-
denen Verhandlungen sind die beyderseitigen Bevollmächtigten, theils auf den Grund
der, in Betreff derjenigen siskalischen Realitäten, auf welche die Sachsische Kam-
mer-Kreditkassen-Schuld fundirt ist, und deren Erträge zur Verzinsung und Til-
gung derselben bestimmt sind, angestellten Erörterungen, theils zur Beseitigung eini-
2