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ger hierbey Statt gefundener Differenzen dahin uͤbereingekommen, daß die Groher=
zoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung von der, laut Artikel VI des
Preußisch--Saͤchsischen Hauptvertrages vom 28. August 1819 und deren Beylage
sub I, von der Krone Preußen effektive übernommenen Summe von 1,480,265 Thlru.
Kammer-Kreditkassen-Schulden einen aversionellen Antheil von:
65,000 Thlrn.
Fünf und Sechzig Tausend Thalern,
zur Verzinsung vom 1. Juny und resp. 1. November 1815 und zur verfassungsmaßi-
gen Tilgung übernimmt.
g. 21.
Art ber Uebernahme.
Da Koͤniglich Preußischer Seits von den von Sachsen uͤbernommenen Kannner-
Kreditkassen-Schulden bis mit Ostern 1826 bereits eine Summe von 164,099 Thlrn.
durch baare Zahlung getilgt ist, so hat das Großherzogthum nach deshalb gepfloge-
ner Berechmug (Beylage II) auf die vorgenannte Summe von 65,000 Thlrn, einen
Betrag v 8,018 Thlrn. 9 gr. 11 pf.
c Tausend Achtzehen Thalern, Neun Groschen, Eilf Pfennigen,
baar an Preußen zu berichtigen.
Nach Abrechnung dieser Baarzahlung würde die Großherzoglich Weimar-Ei-
senachische Regierung noch
56,981 Thlr. 14 gr. 1 pf. Kapital = 519 Thlr. 18 gr. 3 pf. terminlich Zinsen
von den Kammer-Kredit-
kassen-Schulden zu über-
nehmen haben; da die-
selbe aber
55,891 18- 10 -Kapital = 8383 = 6= 9 „0 bey den Steuer-
Kredit = Schulden nach
Artikel IV S 5 und
, 340 — — . Kapital = 308 12= 5 bey den Central-
Sttuerschucden nach Ar-
tikel VII S. 40 zu wenig
vertritt, so wären von ihr
125,213 Thlr. 8 gr. 11pf. Kapitalmit 1696 Thlr. 13 gr. —= terminlich Zinsen in
Kammer-Krcditkassen-
Schulden zu üÜberneh-
men; sie übernimmt aber