Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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125,224 Thlr. — gr. — pf. Kapital mit 1696 Thir. — ar. — pf. terminlich 
Zinsen, dergleichen Schul- 
den in Natur, wogegen 
10 Thlr. 15 gr. 1 pf. Mehrbetrag 
von der Königlich Preußischen Regierung ihr baar vergütet wird. Welche Kam- 
mer-Kreditkasse-Schulden in dessen Gemäßheit von der Großherzoglich Weimar- 
Eisenachischen Regierung übernommen werden, geht aus der, der angeführten 
Rechnungsbeylage Nr. II beygegebenen, Uebersicht hervor, die nach Natifikation 
des gegenwärtigen Vertrageb zu öffentlicher Kunde gebracht werden soll. 
g. 22. 
Verzinsung der Kapitalien. 
A Zeitherige Verzinsung bis mit Ostern 1826. 
Da die Verzinsung saͤmmtlicher von Preußen uͤbernommener Kammer-Kredik- 
kassen-Schulden, mit Einschluß der nach dem vorhergehenden §. auf das Großherzog= 
thum Weimar-Eisenach repartirten Rate, zeither von der Königlich Preußischen 
Regierung allein, und bis zur Mitte vorigen Jahres ohne alle Theilnahme Seitens 
des Großherzogthumes bewirkt worden ist, so ist hierüber eine besondere Berechnung 
angelegt und der auf das Großherzogthum fallende Antheil demselben bey Auseinan- 
dersetzung der Kammer-Kreditkasse in Anrechnung gebracht worden. 
Das diesfällige Verhältniß ist in Folge der ad K. 20 erwähnten Ermittelun- 
gen auf 125—28 für den Zeitraum vom 5. Juny bis 31. Oktober 1815 und ###3# 
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für den Zeitraum vom 1. November 1815 bis Ostern 1826 berechuct worden. 
B. Künftige Verzinsung von Östern 1876 an. 
Die fernere Verzinsung der von dem Großherzogthume Weimar-Eisenach nach 
KS. 21 übernommenen Kammer-Kredirkassen-Schulden erfolgt von Ostern 1826 an 
in der Artikel IV F. 7 B bey der Steuer-Kreditkasse bestimmten Art. 
. 28. 
Forderung der Kammer-Kreditkasse an die vormahlige Westphälische Regierung. 
Da die Königlich Preußische Regierung die Vertretung der seit dem 31. Augist 
1813 in Rückstand gebliebenen in 21 halbjahrigen Terminen bis ultimo Februar 182.4
	        
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