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125,224 Thlr. — gr. — pf. Kapital mit 1696 Thir. — ar. — pf. terminlich
Zinsen, dergleichen Schul-
den in Natur, wogegen
10 Thlr. 15 gr. 1 pf. Mehrbetrag
von der Königlich Preußischen Regierung ihr baar vergütet wird. Welche Kam-
mer-Kreditkasse-Schulden in dessen Gemäßheit von der Großherzoglich Weimar-
Eisenachischen Regierung übernommen werden, geht aus der, der angeführten
Rechnungsbeylage Nr. II beygegebenen, Uebersicht hervor, die nach Natifikation
des gegenwärtigen Vertrageb zu öffentlicher Kunde gebracht werden soll.
g. 22.
Verzinsung der Kapitalien.
A Zeitherige Verzinsung bis mit Ostern 1826.
Da die Verzinsung saͤmmtlicher von Preußen uͤbernommener Kammer-Kredik-
kassen-Schulden, mit Einschluß der nach dem vorhergehenden §. auf das Großherzog=
thum Weimar-Eisenach repartirten Rate, zeither von der Königlich Preußischen
Regierung allein, und bis zur Mitte vorigen Jahres ohne alle Theilnahme Seitens
des Großherzogthumes bewirkt worden ist, so ist hierüber eine besondere Berechnung
angelegt und der auf das Großherzogthum fallende Antheil demselben bey Auseinan-
dersetzung der Kammer-Kreditkasse in Anrechnung gebracht worden.
Das diesfällige Verhältniß ist in Folge der ad K. 20 erwähnten Ermittelun-
gen auf 125—28 für den Zeitraum vom 5. Juny bis 31. Oktober 1815 und ###3#
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für den Zeitraum vom 1. November 1815 bis Ostern 1826 berechuct worden.
B. Künftige Verzinsung von Östern 1876 an.
Die fernere Verzinsung der von dem Großherzogthume Weimar-Eisenach nach
KS. 21 übernommenen Kammer-Kredirkassen-Schulden erfolgt von Ostern 1826 an
in der Artikel IV F. 7 B bey der Steuer-Kreditkasse bestimmten Art.
. 28.
Forderung der Kammer-Kreditkasse an die vormahlige Westphälische Regierung.
Da die Königlich Preußische Regierung die Vertretung der seit dem 31. Augist
1813 in Rückstand gebliebenen in 21 halbjahrigen Terminen bis ultimo Februar 182.4