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Schulden beyzutragen hatte, übernommen und die Königlich Saͤchsische Regierung
dafür durch Ueberlassung einer gleichen Summe von dem Preußischen Antheile an
dem Neben-Fonds der Kammer-Kreditkasse entschädigt hat, diese 8874 Thlr. 12 gr.
6 pf. aber bey der im §. 20 des gegenmwärtigen Artikels vereinbarten Auseinander=
setung der Kammer-Kreditkassen-Schulden nicht mit auf Weimar repartirt worden
4%% % bleiben solche auch bey der Theilung des gedachten Neben-Fonds außer
atz.
. 27.
Abtbeilnng.
Der dem Herzogthume Sachsen hiernach aus dem fraglichen Neben-Fonds mit
64,508 Thlr. 20 gr. 2 pf. gewährte Antheil wird nach dem bey Abtheilung der
Kammer-Kreditkasse-Schuld angewendeten Verhältnisse repartirt, wornach das
Großherzogthum Weimar-Eisenach, einschließlich der Zinsen von dem in Sctaats=
Papieren bestehenden Antheile bis mit Ostern 1826 den Betrag von
3454 Thlrn. 2 gr. 10 pf.
Drey Tausend, Vier Hundert Vier und Funfzig Thalern, Zwey Groschen,
Zehen Pfennigen
und zwar:
621 Thlr. 12 gr. 2 pf. baar,
6 14— in dreyprozentigen Kammer-Kreditkassen-Scheinen,
2814= 16= 8 = in zweyprozentigen dergleichen Scheinen,
11 8.— = in unzinsbaren dergleichen Scheinen,
3454 Thlr. 2 gr. 10 pf. Summe, wie oben,
von der Königlich Preußischen Regierung zu empfangen hat.
Artikel VII.
Peráäquations-Lieferungs-Aequivalent-Gelder und Central-Steuer-
angelegenheiten.
Ueber die Peräguations-Lieferungs-Aequivalent-Gelder und Gentral-Steuer=
angelegenbeiten ist auf den Grund des Artikels IX der Preußisch Scchsischen Haupt-
Konvention vom 28. August 1819 und der derselben unter II beygefügten Spczial
Konvention vom 23. July 1817 zwischen den beyderseitigen Bevollmächtigten fol-
gende Vereinigung getroffen worden: