Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Schulden beyzutragen hatte, übernommen und die Königlich Saͤchsische Regierung 
dafür durch Ueberlassung einer gleichen Summe von dem Preußischen Antheile an 
dem Neben-Fonds der Kammer-Kreditkasse entschädigt hat, diese 8874 Thlr. 12 gr. 
6 pf. aber bey der im §. 20 des gegenmwärtigen Artikels vereinbarten Auseinander= 
setung der Kammer-Kreditkassen-Schulden nicht mit auf Weimar repartirt worden 
4%% % bleiben solche auch bey der Theilung des gedachten Neben-Fonds außer 
atz. 
. 27. 
Abtbeilnng. 
Der dem Herzogthume Sachsen hiernach aus dem fraglichen Neben-Fonds mit 
64,508 Thlr. 20 gr. 2 pf. gewährte Antheil wird nach dem bey Abtheilung der 
Kammer-Kreditkasse-Schuld angewendeten Verhältnisse repartirt, wornach das 
Großherzogthum Weimar-Eisenach, einschließlich der Zinsen von dem in Sctaats= 
Papieren bestehenden Antheile bis mit Ostern 1826 den Betrag von 
3454 Thlrn. 2 gr. 10 pf. 
Drey Tausend, Vier Hundert Vier und Funfzig Thalern, Zwey Groschen, 
Zehen Pfennigen 
und zwar: 
621 Thlr. 12 gr. 2 pf. baar, 
6 14— in dreyprozentigen Kammer-Kreditkassen-Scheinen, 
2814= 16= 8 = in zweyprozentigen dergleichen Scheinen, 
11 8.— = in unzinsbaren dergleichen Scheinen, 
3454 Thlr. 2 gr. 10 pf. Summe, wie oben, 
von der Königlich Preußischen Regierung zu empfangen hat. 
Artikel VII. 
Peráäquations-Lieferungs-Aequivalent-Gelder und Central-Steuer- 
angelegenheiten. 
Ueber die Peräguations-Lieferungs-Aequivalent-Gelder und Gentral-Steuer= 
angelegenbeiten ist auf den Grund des Artikels IX der Preußisch Scchsischen Haupt- 
Konvention vom 28. August 1819 und der derselben unter II beygefügten Spczial 
Konvention vom 23. July 1817 zwischen den beyderseitigen Bevollmächtigten fol- 
gende Vereinigung getroffen worden: 
 
	        
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