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8. 80.
Rückstäͤndige Forderungen wegen Kriegs-Prästationen.
Die rücksiändigen Forderungen wegen Kriegs-Prästationen jeder Art werden
von den beyderseitigen kontrahirenden Regierungen ohne Nachrechnung und ganz in
derselben Art zur Berichtigung und Vertretung übernommen, wie dieß nach den §..
2, 3 und 4 der Spezial-Konvention vom 23, July 1817 zwischen Preußen und
Sachsen bestimmt worden ist.
8. 31.
Bestände der Perdquationo-Kleferungs-Aequivalent-Gelder= und Central=
Steuer kassen.
So viel die in der Peräquations-Hiefermgö-Aequivalent-Gelder= und Central=
Steuerkasse befindlichen Geldbestände und die zugehörigen Aktiv= und Passiv-Forde-
rungen (vorbehältlich der in dem gegemvärtigen Vertrags-Artikel enthaltenen Aus-
nahmen) betrifft, so wird die Betheiligung des Großherzogthumes Sachsen Weimar=
Eisenach vergleichsweise, zu Beseitigung einiger Differenzen, auf einen reinen Aktiv-
Antheil von
13,593 Thlrn. 15 gr. 3 pf.
hierdurch festgesett; hierauf sollen jevoch diejenigen
9593 Thlr. 15 gr. 8 pf.
in Abrechnung kommen, welche Königlich Preußischer Seits für Verpflegung Russi-
scher Truppen bey deren Durchmarsch durch den an das Großherzogthum abgetrete-
nen Theil des Neustädtischen Kreises vorschußweise bezahlt worden. Die Königlich
Preußische Regierung hat demnach der Großherzoglich Süchsischen Regierung über-
haupt noch
4000 Thrr.
Vier Tausend Thaler
auf obigen reinen Aktiv-Antheil zu gewähren.
5. 32.
Forderungen an fremde Staaten.
So viel die bereits abgethanen Forderungen der allgemeinen Peräquations= und
Central-Steuerkasse an Frankreich betrifft, so haben die Königlich Prenßischer Seitö
mit dem Vicomtc de Bruges vorgewesenen Verhandlungen, wegen des durch die