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Ruͤckmaͤrsche Franzoͤsischer Kriegögefangener dem Lande verursachten Aufwandes, auf
die an Weimar-Eisenach abgetretenen Gebiethstheile sich nicht mit erstreckt, und die
Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung entsagt diefalls jedem Anspruche
an die in Folge der erwähnten Verhandlung von der Königlich Französischen Regie-
rung gewährte Entschädigung. Dagegen gewährt die Königlich Preußische Regie-
rung aus den von Preußen und Sachsen vermöge der Konvention d. d. Paris am
25. April 1818 gemeinschaftlich bezogenen
2,200,000 Franken
Französischen Reklamations-Geldern der Großherzoglichen Regierung die derfelben
durch die F. 31 erwähnten Quanta gut gerechnete Summe von
484 Thlrn. 14 gr. 10 pf.
VBierhundert Vier und Achtzig Thalern, Vierzehen Groschen, Zehen Pfennigen
wegen der für die Etape Auma liquidirken
6,600 Franken und
210 Franken
für in den Jahren 1808 und 1812 den Französischen Truppen geleisteten Geschwind-
fuhren und Transporte, verspricht aber die auf die Liquidation gegen Frankreich
bezüglichen Verhandlungen, einzelnen Liquidationen und Belege der Großherzoglichen
Regierung demnachst mitzutheilen und vollständig vorzulegen, auch die, die Groß-
herzoglichen Gebiethötheile betreffenden resp. in den Originalen oder in beglaubten
Abschriften auszuantworten.
Sollten außer den obgedachten von Preußen und Sachsen vermöge der Kon-
vention d. d. Paris den 283. April 1818 gemeinschaftlich bezogenen
2,200,000 Franken
noch andere von Frankreich geleistete Entschädigungen sich nachweisen lassen, welche
entweder das ganze Herzogthum Sachsen, oder einzelne Distrikte desselben, wovon
an das Großherzogthum eine Abtretung erfolgt ist, oder Privat-Reklamanten ange-
hen, welche Weimarische Unterthanen sind, so werden der Großherzoglichen Regie-
rung die diesfallsigen Ansprüche auf den Grund der 8. 20 und 21 der Spezial-Kon-
vention vom 23. July 1817 hiermit vorbehalten. Im Uebrigen entsagt die Groß-
herzogliche Regierung den noch nicht abgethanen Ansprüchen der allgemeinen Perä-
quations= oder Central-Steuerkasse gegen andere Staaten zu Gunsten der Königlich
Preußischen Regierung, und erklärt sich dafür, durch das im vorstehenden F.
31 enthaltene Aversional= Uebereinkommen unter der Bedingung für abge-
sunden, daß dagegen die Königlich Preußische Regierung diejenigen Ansprüche allein
und ohne Mitverpflichtung des Großherzogthumes vertrete, welche auSwärtige Regie-
rungen an die gedachten Kassen stellen könnten.