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35.
Verpkändete Staatspapiere.
Die von der Peräquations= und Central-Steuerkasse verpfändeten Staats-
papiere sammt Coupons verbleiben derjenigen Regierung, welcher kraft gegenwärti-
ger Konvention die Tilgung der Schuld zur Last fällt, für die jene Staatspapiere
verpfändet wurden.
g. 86.
Natural-Besicnde.
Die beziehungsweise am 5. Juny und 1. November 1815 vorhanden gewese-
nen Natural-Bestände sind mit den Orten, wo sie befindlich waren, an jeden Lau-
deötheil übergegangen und nicht minder die an den genannten Tagen darin auöge-
standenen Reste auf Natural-Lieferungen.
. 37.
Verhältniß der fraglichen Kassen zu onderen Kassen.
Die Aktiv= und Passiv-Verhältnisse der allgemeinen Peräquations-Lieferungs-
Aequivalent-Gelder= und Central-Steuerkasse zu anderen landeöherrlichen oder nicht
landesherrlichen Kassen bestehen nummehr für jeden vandestheil nach denjenigen Be-
stimmungen gänzlich abgesondert, welche in der mehrerwähnten Spezial-Konven--
tion §s. 14, 15 und 16 zum Behuf der gleichmaßigen Absonderung zwischen Preußen
und Sachsen enthalten sind und hier durchgangig Anwendung finden sollen.
. 38.
Krei é ka ssen.
Rucksichtlich der Auseinandersetzung der Kreiskassen und der mit venselben
in Verbindung stehenden Gegenstände in dem Neustädtischen und Thüringischen
Kreise und dem Stifte Naumburg sollen mit Rücksicht auf die beyden Gebieths-
Abtretungs-Termine des 1/5. Juny und 1. November 1815 alle diejenigen Be-
stimmungen Amwendung finden, welche durch die §g. 21—28 des Vertrages vom
23. July 1817 für die Preußisch-Sachsischen Ständischen Verhandlungen vor-
geschrieben sind.