Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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35. 
Verpkändete Staatspapiere. 
Die von der Peräquations= und Central-Steuerkasse verpfändeten Staats- 
papiere sammt Coupons verbleiben derjenigen Regierung, welcher kraft gegenwärti- 
ger Konvention die Tilgung der Schuld zur Last fällt, für die jene Staatspapiere 
verpfändet wurden. 
g. 86. 
Natural-Besicnde. 
Die beziehungsweise am 5. Juny und 1. November 1815 vorhanden gewese- 
nen Natural-Bestände sind mit den Orten, wo sie befindlich waren, an jeden Lau- 
deötheil übergegangen und nicht minder die an den genannten Tagen darin auöge- 
standenen Reste auf Natural-Lieferungen. 
. 37. 
Verhältniß der fraglichen Kassen zu onderen Kassen. 
Die Aktiv= und Passiv-Verhältnisse der allgemeinen Peräquations-Lieferungs- 
Aequivalent-Gelder= und Central-Steuerkasse zu anderen landeöherrlichen oder nicht 
landesherrlichen Kassen bestehen nummehr für jeden vandestheil nach denjenigen Be- 
stimmungen gänzlich abgesondert, welche in der mehrerwähnten Spezial-Konven-- 
tion §s. 14, 15 und 16 zum Behuf der gleichmaßigen Absonderung zwischen Preußen 
und Sachsen enthalten sind und hier durchgangig Anwendung finden sollen. 
&#. 38. 
Krei é ka ssen. 
Rucksichtlich der Auseinandersetzung der Kreiskassen und der mit venselben 
in Verbindung stehenden Gegenstände in dem Neustädtischen und Thüringischen 
Kreise und dem Stifte Naumburg sollen mit Rücksicht auf die beyden Gebieths- 
Abtretungs-Termine des 1/5. Juny und 1. November 1815 alle diejenigen Be- 
stimmungen Amwendung finden, welche durch die §g. 21—28 des Vertrages vom 
23. July 1817 für die Preußisch-Sachsischen Ständischen Verhandlungen vor- 
geschrieben sind.
	        
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