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schen Preußen und Weimar-Eisenach getheilt worden, wird die nach dem betreffen-
den Theilungsverhältnisse auf Weimar fallende Rate für dasselbe abgezweigt werden.
Die in den Terminen Michaelis 1825 und Ostern 1826 erwachsenen Regie-
Kosten wird Weimar-Eisenach antheilig vertreten, dagegen ihm die in den genann-
ten beyden Terminen präcludirten Zinsen ebenmäßig erstattet werden.
. 45.
Vernichtung der bezahlten Scheine und Coupons.
Die bis jeßt noch vorhandenen bereits eingelöseten eder bezahlten Dokumente
und Coupons der von Preußen übernommenen vormahls Sachsischen Staatsschulden
sollen, in so weit sie zur Revision und Dechargirung der betreffenden Rechnungen
nicht mehr erforderlich sind, durch gemeinschaftliche Kommissare vernichtet werden.
S. 46.
Zahlung oder Abrechnung der heraus zu gebenden Summen.
Da in den, Artikel IV, VI und VII erwähnten, Berechnungen über die zeit-
herigen Zins= und Kapitalien-Jahlungen alle bio mit Ostern 1826 fälligen Zahlun-
gen als bereits erfolgt, in Anrechnung gebracht worden sind, so wird die Königlich
Preußische Regierung der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen den Betrag der
seit dem Oster-Termine 1821 fällig gewordenen und nicht erhobenen Zinsen gedach-
ter Schuldengattungen baar gewähren und es übernimmt nach deren Empfang die
Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung alle diesfallsigen Vertretungen ge-
gen die sich noch meldenden Gläubiger.
. 4 7.
Verfahren wegen verlohrner und unangemeldeter Scheine.
Hinsichtlich des Verfahrens wegen verlorner und unangemeldeter Scheine sol-
len alle Bestimmungen des Artikel VII §. 8 der Konvention vom 28. August 1819
auch auf das Großherzogthum Weimar-Eisenach wegen der oftgenannten drey Schul-
dengattungen Anwendung finden. Zu diesem Behufe wird die Königlich Preußische
Regierung
a) alle zu den Großherzoglichen Schulden-Antheilen gehörige unangemeldete
Scheine, so wie