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rlm— Erörcerung aller einschlagenden Verhälenisse an Unsere Reglerung zu bericheen.
S.
Um urrichrige, willkührliche Taraclonen und Versicherungen über den wahren Wereb
zu verhücen, sind für die Sreädte von den Stadtraͤthen, fuͤr die Amtsbezirke — mie Einschluß
der darin gelegenen Patri ften — von den Fuͤrstl. Justizaͤmtern
bestimmte Taratoren, deren Zuverlässie gkese der Behörde bekanne ist, miecelst Eldes ein
fuͤr allemal in Pfllchr zu nehmen und deren Namen durch das Ames- und Verordnungsblatt
zu veröffentlichen.
8. 9
Die Agenten duͤrfen Versicherungen von Inmmobnlo, obne die vollständlge Würderung
eines verpflichteren, von der Obrigkelt angestellten Taxacors, niche annehmen; sie müssen
jede, ohne eine solche erfolgte, oder durch dle Würderung eines unbefugten Taxators
belegte Anmeldung zurückwelsen und der Obrigkeit hlervon Machriche geben, damie diese
den letzteren zur Verantworcung zlehen kann. Bei Versicherung von Mobillen haben dle
Agencen darauf zu sehen, daß nicht auf Summen, die ihnen nach den Werhälenissen des
Anmeldenden oder sonst zu boch erscheinen, versichert werde; insbesondere haben sie bei
Versicherung von Waarenlagern, Vorrächen an Getraide, Wolle und bergleichen die Angaben
der Anmeldenden sorgfältig zu prüfen, damit niche zu hobe Versicherungen angenommen
werden.
10.
Jedes Haus, welches gegen Feuersgefahr versichert worden ist, muß mie elner Tafel
oder elnem Schilde bezeichnec werden, dessen Aufscheift anzelge, daß und in welcher Anstale
das Haus assecurire ## t.
**.
Alle blesenigen, welche ihr bewegliches oder unbewegliches Elgentbum blsber eneweder
bei einer ausländischen Assecuranzanstale unmitcelbar oder durch Vermltrelung eines
ausländischen Agenten versichert haben, sind verpflichtet, ihre Obrigkeit hiervon binnen
vier Wochen nach Veroͤffentlichung der gegenwaͤrtigen Verordnung in Kenntniß zu setzen.
Eine Verlaͤngerung oder Erneuerung von dergleichen Versicherungen darf nur nach den
Vorschriften der gegenwaͤrtigen Verordnung w1%
8. 1
Alles, was von den Versicherungen den Nobllen oder Immobllien überhaupt verordnee
ist, zlit auch von den Veränderungen in den elngezelchneten Versicherungssummen,
sie mögen erhöhe oder herabgesetzt werden. In dessen Gemäßhelt ist auch von jeder solchen
Veränderung auf die in F. 5. vorgeschriebene Weise Anzeige zu machen.
*
Rücksichelich derjenigen Bewohner eines Gerichtsbezirks, welche elnen privilegieeen
Gerichesstand haben, wird den Lokalbehörden hiermit beständiger Auferag ercheilt, se daß