Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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rlm—  Erörcerung  aller  einschlagenden  Verhälenisse  an  Unsere  Reglerung  zu  bericheen.


S.

Um  urrichrige,  willkührliche  Taraclonen  und  Versicherungen  über  den  wahren  Wereb
zu  verhücen,  sind  für  die  Sreädte  von  den  Stadtraͤthen,  fuͤr  die  Amtsbezirke  —  mie  Einschluß
  der  darin  gelegenen  Patri  ften  —  von  den  Fuͤrstl.  Justizaͤmtern
bestimmte  Taratoren,  deren  Zuverlässie  gkese  der  Behörde  bekanne  ist,  miecelst  Eldes  ein
fuͤr  allemal  in  Pfllchr  zu  nehmen  und  deren  Namen  durch  das  Ames-  und  Verordnungsblatt
  zu  veröffentlichen.

 

8.  9

Die  Agenten  duͤrfen  Versicherungen  von  Inmmobnlo,  obne  die  vollständlge  Würderung
  eines  verpflichteren,  von  der  Obrigkelt  angestellten  Taxacors,  niche  annehmen;  sie  müssen
  jede,  ohne  eine  solche  erfolgte,  oder  durch  dle  Würderung  eines  unbefugten  Taxators
belegte  Anmeldung  zurückwelsen  und  der  Obrigkeit  hlervon  Machriche  geben,  damie  diese
den  letzteren  zur  Verantworcung  zlehen  kann.  Bei  Versicherung  von  Mobillen  haben  dle
Agencen  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  auf  Summen,  die  ihnen  nach  den  Werhälenissen  des
Anmeldenden  oder  sonst  zu  boch  erscheinen,  versichert  werde;  insbesondere  haben  sie  bei
Versicherung  von  Waarenlagern,  Vorrächen  an  Getraide,  Wolle  und  bergleichen  die  Angaben
  der  Anmeldenden  sorgfältig  zu  prüfen,  damit  niche  zu  hobe  Versicherungen  angenommen
  werden.

10.
Jedes  Haus,  welches  gegen  Feuersgefahr  versichert  worden  ist,  muß  mie  elner  Tafel
oder  elnem  Schilde  bezeichnec  werden,  dessen  Aufscheift  anzelge,  daß  und  in  welcher  Anstale
  das  Haus  assecurire  ##  t.

**.

Alle  blesenigen,  welche  ihr  bewegliches  oder  unbewegliches  Elgentbum  blsber  eneweder
  bei  einer  ausländischen  Assecuranzanstale  unmitcelbar  oder  durch  Vermltrelung  eines
ausländischen  Agenten  versichert  haben,  sind  verpflichtet,  ihre  Obrigkeit  hiervon  binnen
vier  Wochen  nach  Veroͤffentlichung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  in  Kenntniß  zu  setzen.
Eine  Verlaͤngerung  oder  Erneuerung  von  dergleichen  Versicherungen  darf  nur  nach  den
Vorschriften  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  w1%

8.  1
Alles,  was  von  den  Versicherungen  den  Nobllen  oder  Immobllien  überhaupt  verordnee
  ist,  zlit  auch  von  den  Veränderungen  in  den  elngezelchneten  Versicherungssummen,
sie  mögen  erhöhe  oder  herabgesetzt  werden.  In  dessen  Gemäßhelt  ist  auch  von  jeder  solchen
  Veränderung  auf  die  in  F.  5.  vorgeschriebene  Weise  Anzeige  zu  machen.

*
Rücksichelich  derjenigen  Bewohner  eines  Gerichtsbezirks,  welche  elnen  privilegieeen
Gerichesstand  haben,  wird  den  Lokalbehörden  hiermit  beständiger  Auferag  ercheilt,  se  daß