Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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wogegen die der übrigen Aemter der Königlich Preußischen Regierung ungetheitt 
verbleiben. 
g. 60. 
Stifstische Kammer-Kapfitalien. 
Der Königlich Preußischen Regierung verbleiben auch auöschließend die Aktiv- 
Kapitalien der Stift Naumburg-Zeitzischen Rentkammer; die Großherzoglich Weimar= 
Eisenachische Regierung, welche mr wegen des Dorfes Bachstedt unerheblich bethei- 
liget seyn würde, verzichtet auf jeden Anspruch an dieselben und bleibt dagegen auch 
bey den Schulden der gedachten Rentkammer außer Betheiligung. 
#o 61. 
Zinsen von diesen Kapitallen. 
Der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Regierung gebühren, beziehungs- 
weise vom 5. Jund und 1. November 1815 auch die Zinsen von den ihr über- 
lassenen erwähnten Amts-Kapitalien, in so fern solche nicht bereits bey'm Abschlusse 
der Preußisch-Sechsischen Haupr-Konvention vom Könggreiche Sachsen erhoben 
wordenz mu die bis mit Ostern 1818 fällig gewordenen Zinsen von den unter den 
fraglichen Amts-Kapitalien befindlichen Staatspapieren sind hiervon ausgenommcn, 
da sie nach §. 7 des mehrerwähnten Vertrags= Artikelo dem Königreiche Sachsen 
gebühren, und werden daher der Königlich Preuhischen Regierung zurückgewährt. 
9. 62. 
Auslieferung der diesfallsigen Dokumente. 
Die über die aun Weimar-Eisenach kommenden Kapitalien vorhandenen Doku- 
mente sind, so weit solche vom Königreiche Sachsen ausgcantwortet, nach Versiche- 
rung der Königlich Preußischen Behörden bereits vollständig abgeliefert worden. 
Sollten sich jedoch wider Erwarten noch dergleichen Dokumente in Preußischem Ge- 
wahrsam befinden, so sollen selbige auf dieöfallsige Reklamation von Seiten der 
Großherzoglichen Regierung unverzüglich derselben übergeben werden. 
F. 65. 
Geld= und Nalural-Bestände der sis -alischen Kassen. 
Die im Artikel XII 6. 9 und 10 der Haupt-Konvention zwischen Preußen und 
Sachsen getroffene Vereinigung wird mit Berücksichtigung der beyden Gebiethöab-
	        
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