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tretung-Termine des 1/5. Juny und 1. November 1815 auch auf die Preußische
und Weimar-Eisenachische Regierung angewendet.
64.
Vorschüsse und beher rührende Forderungen.
Uebrigens werden alle Ansprüche und Forderungen vorstehender Art, welche be-
ziehungsweise bis zum 5. Juny und 1. November 1815 zwischen den beyderseitigen
landesherrlichen Kassen und Behörden entstanden seyn könnten, gänzlich gegen ein-
ander aufgehoben. Ueberhaupt sollen die im Artikel XlI G. 11 der gedachten Haupt-
Konvention enthaltenen Bestimmungen wegen ver Vorschüsse auf die gegemwärtige
Auseinandersehung Amvendung finden und es werden die Quittungen und Dokumente
über die hiernach von Preußen an Weimar-Eisenach überlassenen Vorschüsse und
Darlehne, in so fern sie von den Königlich Sächsischen Behörden eingeliefert und
nicht bereits an die Großherzogliche Regierung abgegeben worden sind, unverzüglich
derselben au5gehändiget werden.
6. 65.
und 9 liungs-Ausgaben.
Sämmtliche rückständige fiskalische Einkünfte mit Einschluß der Proprereste der
Einnehmer, der rückständigen ständischen Bewilligungen und ihrer Reste, werden der-
jenigen Regierung überlassen, in deren Gebiethe sie am 5. Juny und resp. 1. No-
vember 1815 ausgestanden. Hiervon sind nur ausgenommen:
a) der Proprerest des vormahligen Rentbeamten zu Arnêöhaugk mit Ziegenrück,
Wollesky. Da derselbe sowohl das Königlich Preußische Amt Ziegenrück
al5 auch das Grohherzoglich Weimar-Eisenachische Amt Arnöhaugk betrifft,
so soll die zu deren theilweiser Deckung vorhandene Kaution nach dem Ver-
holtnis e der Einkuͤnfte beyder Aemter unter beyden Regierungen vertheilt wer-
##s Rückstä à
b) dNd nigen Rückstände auf die ständischen Bewilligungen zur Unterstühung der
allgemeinen Straf= und Versorgungs-Anstalten, welche bey Abtheilung deren
Fonds zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Königlich Scch-
sischen Regierung bereits mit aufgerechnet worden sind.
Jeder Theil übernimmt für die in seinem Gebiethe beziehungsweise am 5. Juny
und 1. November 1815 noch unberichtigten Verwaltungs-Auögaben aller Art und
ohne Ausnahme zu haften.