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So werden auch die zu anderen Kassen als der Koͤniglich Saͤchsischen Rent-
kammer eingezahlten auch in den Kreisen und Stiften befindlichen Kautionen, so
weit sie in das Großherzoglich Weimar-Eisenachische Gebieth gehören und sie
nicht bereits abgeliefert worden, in den eingelegten Valuten gewährt.
Die auf die Kautionen Bezug habenden Rechnungen und Schriften sollen, wie
fern es noch nicht geschehen, der Großherzoglichen Behörde ausgeantwortet werden.
g. 67.
Die Königlich Sösrires S't mit einlgen 2e und Pächtern bereits
epflogenen Abrechnun
In Betreff der mit egan Beamten und Pichm in den an das Groß-
herzogthum abgetretenen Gebicthötheilen bereits Königlich Sächsischer Seits ge-
pflogenen Abrechnungen treten die Bestimmungen des §. 17 des mehrerwähnten
Vertrags-Artikels auch für die gegenwärtige Auseinandersebung in Wirksamkeit,
und es entsagt nahmentlich Weimar-Eisenach allen Ansprüchen wegen der 600
Thlr., welche Sachsen von der Kaution des 2c. Wolleêby inne behalten hat.
g. 66.
Vertretung der Depositen.
Die zur Koͤniglich Saͤchsischen Rentkammer und nachherigen Depositen-Kasse
sowohl baar als in Staatspapieren und anderen Dokumenten eingelieferten Depo-
sita werden, so weit sie in die an das Großherzogthum Weimar-Eisenach abge-
tretenen Gebiethötheile gehören, von der Königlich Preußischen Regierung eben-
falls, so fern es nicht bereits geschehen, in den eingelegten Valuten ohne Aus-
nahme vollständig gewährt.
Da der von Berlepschische Nachlaß von dem Königlich Preußischen Ober-
landes-Gerichte zu Naumburg regulirt wird, und die dazu gehbrigen Deposita
sich daselbst befinden, so hat Preußen selbige allcin zu vertreten und die Groß-
berzogliche Regierung wird den Preußischen Behörden den Kammerschein über
6,585 Thlr. 9 gr. Berlepschisches Depositum einhandigen.
Hiernach sind als zur Rentkammer oder nachherigen Depositen-Kasse geflos-
senc baare Deposita die in der angefügten Nachweisung unter V verzeichneten
Sieben Tausend, Einhundert Fünf und Zwanzig Thaler, Sechs Groschen,
Neun Pfennige, einschließlich Zwey Thalern, Sechszehen Groschen, Zehen Pfen-
nigen Aufgeld von Sechs und Dreyßig Thalern in Gold
und einschlre eines bey dem Justiz-Amte Wendelstein asservirten für Johann