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S. 74.
Ansprüche fremder Staaten für Verpflegung Königlich Sácsischer Militreé.
Sollten nach 9. 5 des mehrerwähnten Vertrags-Artikels noch Vertretungen,
wegen der von fremden Staaten gegen das Königreich Sachsen erhobenen oder
vielleicht künftig noch zu erhebenden Ansprüche für Verpflegung Sichssscher Mili-
tärs von und mit dem Jahre 1806 bis zum 5. Juny und 1. November 1815
erwachsen, so wird die Königlich Preußische Regierung dieselben allein und ohne
Mitverpflichtung der Großherzoglichen Regierung vertreten.
S. 75.
nd fuͤr Koͤnigli i i
Verpflegungsaufwand L ud , und Sêchsische Truppen In
Es entsagt die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung den Forde-
rungen für die Verpflegung Königlich Preuhischer Truppen in den vormahls Sach-
sischen Gebiethötheilen während der Jahre 1805 und 1806, wobey jedoch auch
die Königlich Preußische Regierung die gegen Sachsen wegen Verpflegung Kö-
niglich Süächsischer Truppen in den Rhein-Provinzen in Anregung gebrachten An-
sprüche, in so weit sie gegen Weimar-Eisenach gerichtet werden könnten, hier-
durch aufgiebt.
. 76.
Abrechnung mit Kösniglich Sächsischen Militärs auf ble Jeit ihrer Russischen
Kriegsgesangenschaft.
Hinsichts der Abrechnung mit den vormahls Königlich Schsischen Militärs
und deren Erben wegen der ihnen oder ihren Erblassern zustehenden Ansprüche,
inne behaltenen Traktaments-Gebührnisse und dergleichen kommen dieselben Grund=
sitze in Amvendung, welche in dieser Beziehung in den 60. 6 und 7 deo alle-
gicten Vertrags-Artikels festgestellt worden sind.
*z
Trauscheingelder Kasse.
Wegen der Trauschängelder-Kasse hat man sich gegenseitig dahin vereiniget,
daß die Großyerzoglich Weimar-Eisenachische Regierung nach Maßgabe der des-
halb gepflogenen Berechnung