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79 Thlr. 8 gr. 8 pf. in zweyprozentigen Kammer-Kreditkassen-Scheinen
nebst Zinsen,
5 in unzinsbaren dergleichen Scheinen,
— baar, einschließlich der vorgedachten Zinsen bis
Ostern 1826,
252 Thlr. 17 gr. 1 pf. Summe
zuahhundeit Zwey und Funfzig Thaler, Siebenzehen Groschen, Einen Pfennig
von Preußen empfängt.
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8. 78.
Kautionen der Mllitr-Rechnungs führer.
Die wegen Kautionen der Militaͤr-Rechnungsfuͤhrer von der Großherzoglichen
Regierung ctwa zu erhebenden Ansprüche werden nach den Bestimmungen des §. 10
des mehrerwähnten XIII. Vertrags-Artikels beurtheilt.
Artikel XlI.
Die Pensionen und Wartegelder betreffend.
K. 79.
In Betreff der Pensionen, Wartegelder und ähnlichen Bewilligungen werden
die Bestimmungen des Artikels XIV des Prenußisch-Sachsischen Hauptvertrages
vom 28. August 1819 auch zwischen der Königlich Preußischen und Großherzoglichen
Regierung angewendet.
betztere übernimmt dem gemäß die Befriedigung derjenigen PensiondrS, Warte-
gelder oder irgend eine andere Unterstütung dieser Art genießenden Individuen
vom Civil= und Militar-Stande, welche am 5. Juny und resp. 1. November 1815
in den jett Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Gebiethötheilen ihren wesentlichen
Wohnsitz hatten.
Zugleich wird hiermit ausdrücklich festgesetzt, daß die seitdem erfolgte, oder in
Zukunft noch erfolgende Verlegung des Wohnsiczes der in Rede stehenden Genußbe=
rechtigten in das Gebieth der andern Regierung auf diese allgemeine Bestimmung von
keinem Einfluß ist und die ihnen zugesicherten Unterstutzungen, aus diesem Grunde,
ihnen weder erschwerk noch entzogen werden sollen.
Wasa diehiernach von der einen Regierung zu vertrerenden Gebührnisse von einer
Kasse der andern Regierung gezahlt worden ist, soll gegenseitig baar erstattet werden.