Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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wiernach hat die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung die Sum- 
2,783 Thlrn. 19 gr. 4 pf. 
Zwey Tausend, Siebenhundert Drey und Achtzig Thalern, 
Neunzehen Groschen, Vier Pfennigen 
baar an Preußen heraus zu zahlen. 
* 85. 
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Für die Abtheilung des Mobiliar-Brandversicherungs- Institutes ist das Ver- 
hältniß aus der Summe der Neujahr 1816 in beyden respectiven Landestheilen rück- 
ständig gewesenen Mobiliar-Brandschäden-Vergütungen 
auf ½#8 Theil für Preußen und 
auf #### Theil für Weimar-Eisenach 
berecheet und sowohl das Activum dieses Institukes, als auch die, nach Artikel 
I 5. 4 der Preußisch-Sachsischen Haupt -Konvention vom 28. August 1819 
oon Fahn, an Sachsen gewährte Vergütung von 2,000 Thlrn. in Kammcr-Kredit- 
kassen-Scheinen à 2 Prozent abgetheilt worden. 
Da auch bey diesem Institute mehre Brandschaben-Vergütungen an Großher= 
zogliche Orte nach dem zum Abtheilungs-Termine angenommenen 1. Januar 1816 
sowohl aus Preußischen als Sachsischen Kassen vorschußweise geleistet und letztere 
von Preußen gegen Sachsen vertreten worden sind; so hat das Großherzogthum in 
Gemäßheit gepflogener Berechnung die Summe von: 
Zwey Tausend, Zweyhundert Neun und Dreyßig Thalern, 
Sechszehen Groschen, Drey Pfemigen, 
nähmlich: 
1,887 Thlr. 16 gr. 8 pf. baar, einschließlich der Zinsen von dem zinöbaren 
Antheile bis Ostern 1826, 
3532 — — „an zweyprozentigen Kammer-Kredit-Scheinen, 
2,239 Thlr. 16 gr. 8 pf. Summe wie oben, 
an die Kümiglich Preußische Regierung zu berichligen.
	        
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