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wiernach hat die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung die Sum-
2,783 Thlrn. 19 gr. 4 pf.
Zwey Tausend, Siebenhundert Drey und Achtzig Thalern,
Neunzehen Groschen, Vier Pfennigen
baar an Preußen heraus zu zahlen.
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Für die Abtheilung des Mobiliar-Brandversicherungs- Institutes ist das Ver-
hältniß aus der Summe der Neujahr 1816 in beyden respectiven Landestheilen rück-
ständig gewesenen Mobiliar-Brandschäden-Vergütungen
auf ½#8 Theil für Preußen und
auf #### Theil für Weimar-Eisenach
berecheet und sowohl das Activum dieses Institukes, als auch die, nach Artikel
I 5. 4 der Preußisch-Sachsischen Haupt -Konvention vom 28. August 1819
oon Fahn, an Sachsen gewährte Vergütung von 2,000 Thlrn. in Kammcr-Kredit-
kassen-Scheinen à 2 Prozent abgetheilt worden.
Da auch bey diesem Institute mehre Brandschaben-Vergütungen an Großher=
zogliche Orte nach dem zum Abtheilungs-Termine angenommenen 1. Januar 1816
sowohl aus Preußischen als Sachsischen Kassen vorschußweise geleistet und letztere
von Preußen gegen Sachsen vertreten worden sind; so hat das Großherzogthum in
Gemäßheit gepflogener Berechnung die Summe von:
Zwey Tausend, Zweyhundert Neun und Dreyßig Thalern,
Sechszehen Groschen, Drey Pfemigen,
nähmlich:
1,887 Thlr. 16 gr. 8 pf. baar, einschließlich der Zinsen von dem zinöbaren
Antheile bis Ostern 1826,
3532 — — „an zweyprozentigen Kammer-Kredit-Scheinen,
2,239 Thlr. 16 gr. 8 pf. Summe wie oben,
an die Kümiglich Preußische Regierung zu berichligen.