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g. 86.
Verzichtleistung.
Nach erfolgter gegenseitiger Gewährung der vorgenannten respectiven Zah-
lungsverbindlichkeiten entsagen beyde Regierungen für sich und ihre Unterthanen allen
gegenseitig an deren Brandversicherungs-Institute zu machenden Ansprüchen.
Artikel XV.
Die Fonds der Hälfé= und Wiederherstellungs-Kommission betreffend.
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Abtheilung der Fonbs.
Wegen der Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungs-Kommission finden die
Bestimmungen des Artikels XVIII des Preußisch-Süchsischen Hauptvertrages vom
28. August 1819 auch hier Anwendung, und es bleiben daher jeder Regierung dieje-
nigen Berechnungsposten, Vorschüsse, Bestände, Kapitalien und Hfänder zur cige-
nen Disposition und Einziehung überlassen, welche für die Unterthanen des einen
oder des anderen Landeötheiles verwendet worden sind, und in letzterem am 5. Junp
umd resp. 1. November 1815 außen standen oder in dasigen Kassen befindlich waren.
Die darüber sprechenden Dokumente und Beweise, sammt den von Behörden oder
Individuen der Eingangs benannten Kommission eingereichten Rechnungen werden,
in so fern sie die Grohherzoglichen Gebiethötheile betreffen und von Sachsen an Preu-
Wen ausgeliefert worden sind, an die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regie-
rung abgegeben.
6. 38.
Regie-Kosten.
In Betreff der von dem Herzogthume Sachsen zur Vertretung übernommenen
rückständigen Regie-Kosten der in Rede stehenden Kommission hat man sich dahin
vereiniget, daß solche von der Königlich Preußischen Regierung allein vertreten
werden, und es wird daher das Großherzogthum Weimar-Eisenach aller diesfallsi-
gen Verbindlichkeiten entbunden.