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Artikel XVI.
HebammenseFonds.
g. 89.
Die Grohherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung verzichtet auf
das dem Hebammen-Justitute zu Wittenberg ausschließend zugehörige Vermögen,
ingleichen auf die bis zum 5. Juny 1815 für dasselbe aus dem allgemeinen
Fonds verwendeten Summen, nicht minder auf das von dem allgemeinen Fonds
auf das Herzogthun Sachsen gekommene Aversional-Quantum von Zwölf Tau-
send Thalern.
Artikel XVII.
Das Solbatenknaben-Institut zu Annaburg bekreffend.
S. 90.
Die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung entsagt den Ausprüchen
an die Fonds des Soldatenknaben-Instleutes zu Annaburg und die am 5. Juny
1815 bey demselben befindlichen etwaigen Natural= und sonstigen Kassenbestände.
Von den au5 dem von Unruh'schen Legaten-Kapital dem Herzogthume zugefalle-
nen 1000 Thlrn. soll jedoch das Großherzogthum einen nach der Volkszahl berechne-
ten Antheil von 52 Thlrn. 20 gr. nebst Zinsen à 4 Prozent vom 1. July 1815
ab, welche letztere bis Ostern 1826 „22 Thlr. 20 gr. 10 pf. betragen, also in
Summe
75 Thlr. 16 gr. 10 bf.
Fünf und Siebenzig Thaler, Sechszehen Groschen, Zehen Pfennige
erhalten.
Für die nach den Grundsätzen, welche in gleicher Hinsscht zwischen Preußen
und Sachsen festgestellt worden, in die Großherzoglichen Gebiethstheile gehörigen
seit dem 1. Juny und resp. 1. November 1815 in diesem Institute ctwa ver-
pflegten Soldatenknaben bezahlt die Großherzogliche Regierung auf die Dauer
dieser Verpflegung für jeden Kopf täglich 4 gr. 8 pf. oder jährlich 65 Thlr.
und wird die diesfallsige Liquidation Königlich Preußischer Seits vorbehalten.
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