Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Artikel XVI. 
HebammenseFonds. 
g. 89. 
Die Grohherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung verzichtet auf 
das dem Hebammen-Justitute zu Wittenberg ausschließend zugehörige Vermögen, 
ingleichen auf die bis zum 5. Juny 1815 für dasselbe aus dem allgemeinen 
Fonds verwendeten Summen, nicht minder auf das von dem allgemeinen Fonds 
auf das Herzogthun Sachsen gekommene Aversional-Quantum von Zwölf Tau- 
send Thalern. 
Artikel XVII. 
Das Solbatenknaben-Institut zu Annaburg bekreffend. 
S. 90. 
Die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regierung entsagt den Ausprüchen 
an die Fonds des Soldatenknaben-Instleutes zu Annaburg und die am 5. Juny 
1815 bey demselben befindlichen etwaigen Natural= und sonstigen Kassenbestände. 
Von den au5 dem von Unruh'schen Legaten-Kapital dem Herzogthume zugefalle- 
nen 1000 Thlrn. soll jedoch das Großherzogthum einen nach der Volkszahl berechne- 
ten Antheil von 52 Thlrn. 20 gr. nebst Zinsen à 4 Prozent vom 1. July 1815 
ab, welche letztere bis Ostern 1826 „22 Thlr. 20 gr. 10 pf. betragen, also in 
Summe 
75 Thlr. 16 gr. 10 bf. 
Fünf und Siebenzig Thaler, Sechszehen Groschen, Zehen Pfennige 
erhalten. 
Für die nach den Grundsätzen, welche in gleicher Hinsscht zwischen Preußen 
und Sachsen festgestellt worden, in die Großherzoglichen Gebiethstheile gehörigen 
seit dem 1. Juny und resp. 1. November 1815 in diesem Institute ctwa ver- 
pflegten Soldatenknaben bezahlt die Großherzogliche Regierung auf die Dauer 
dieser Verpflegung für jeden Kopf täglich 4 gr. 8 pf. oder jährlich 65 Thlr. 
und wird die diesfallsige Liquidation Königlich Preußischer Seits vorbehalten. 
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