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94.
Verguͤtung des Verpflegungs-Aufwandes fuͤr Weimar-Eisenachische Individuen.
Da der Verpflegungsö-Aufwand fuͤr die, nach dem 5. Juny 1815 in den
Saͤchsischen Straf--Versorgungö- Irren- und Arbeitsanstalten noch befindlich gewese-
nen, in das Großherzogthum Weimar-Eisenach gehörigen Individuen, nach den
durch den mehrerwähnten Hauptvertrag verglichenen Sähen von resp. 120 Thlrn,
90 Thlrn. und 72 Thlrn. von Preußen vollständig an Sachsen vergütet worden ist,
so ist sowohl in Betreff dieser Kosten, als des, durch den Aufenthalt Weimar-Ei-
senachischer Individuen in den Preußischen Anstalten zu bichtenburg und Langendorf
verursachten Aufwandes, und endlich auch wegen der Uebernahme= und Transport-
Kosten der an Weimar-Eisenach abgegebenen Personen, mit Berücksichtigung der
zwey verschiedenen Gebiethsabtretungs-Termine des 5. Juny und 1. November
1815 Berechnung gepflogen und hierbey die Frage, welche Individuen in das Wei-
mar-Eisenachische Gebieth gehören, nach den zwischen Preußen und Sachsen dies-
falls angewendeten Grundsätzen beurtheilt worden. »
In Gemaͤßheit dieser hierdurch genehmigten Berechnung hat die Großherzogliche
Regierung die Sinnme von:
Zwey Tausend, Einhundert Neun und Dreyßig Thalern, Sechszehen Groschen
an die Königlich Preußische Regierung zu erstatten,
K. 95.
Verzichtleistung.
Nach Berichtigung der vorerwähnten gegenseitigen Forderungen verzichten beyde
Regierungen auf alle, wegen der mehrgedachten Anstalten, ihrer Fonds, Nutun-
gen k. zu machenden Ansprüche,
Artikel XKK.
Fromme Stiftungen und Unterrichts-Anstalten insgemein.
96.
Umfang der geg 4r1# Nuse.: Leretn
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In Ansehung der frommen Stiftungen und unterrichtsanstalten erstreckt sich die ge-
genwärtige Auseinandersehung nur auf diejenigen, welche durch die Haupt-Konven-
tion vom 28. August 1819 Axtikel XXII bis mit KXXVIII auf den Grund der da-