jedes Jahres dem Ortsvorstande ihres Wohnorted gehoͤrig anzuzeigen und dabey
Alter, Farbe, Abzeichen v. der Stuten genau anzugeben.
K. 2.
Vom Ortsvorstande sind über alle, im Orte vorhandenen Miterpferde voll-
ständige Listen zu führen, in welche die vorbesagten Anmeldungen pünktlich eingc-
tragen werden müssen, worauf die Listen, vor Weyhnachten jedes Jahres, an die
Deputation der Großherzoglichen Landes-Direktion zu Eisenach einzusenden sind,
um, nach dem Listenergebnisse, die Zahl ver für das kommende Jahr nöthigen
Beschäl-Hengste bestimmen und für deren Aufstellung zu Marksuhl und Geisa
zeitig genug sorgen zu können.
S. 3.
Mit Anfang des Februar jedes Jahres werden die Hengste von dem dazu
bestimmten Personal nach Marksuhl und Geisa gebracht, um daselbst bis zur
Mitte, oder nach Befinden, bis zun Ende des May zu verbleiben.
Die Landes-Direktions-Deputation wird im Eisenachischen Wochenblatte den
Tag der Ankunft immer noch besonders bekannt machen, von welchem an die
Herbeybringung der Stuten geschehen kann.
Auf vorgängige Anmeldung der Besitzer bey der Gestüte-Inspektion
a) zu Marksuhl — dem Großherzoglichen Rent-Amtmann NRat,
b) zu Geisa — dem Grohherzoglichen Justiz-Amtmann Ackermanm,
wird von derselben das weiter Erforderliche, wegen Bedeckung der Stuten durch
die Gestüte-Hengste unter gehöriger Aufsicht, angeorduet werden.
g. 4.
Diejenigen Eigenthümer von Stuten, welche die, im F. 1 vorgeschriebene
Anzeige bey dem Ortsvorstande gehörig machen werden, haben vor denen, wel-
che sich deshalb erst bey den Gestute-Inspektionen anmelden, den Vorzug, hin-
sichtlich der Wahl der Heugste und der Zeit.
g. 6.
Die Grohherzoglichen Unterthauen entrichten für das Bespringen ihrer Stu-
ten sofort nur