Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Wittenberg, oder nach deren erfolgter Vereinigung mit der Universitaͤt zu Halle, 
raselbst Statt finden soll, so wie in Ansehung der von Privat-Kollatoren abhängi- 
gen Freystellen auf der Schule Pforta sollen den Landeösöhnen aus den an das Groß- 
herzogthum abgetretenen vormahls Königlich Sichsischen Gebiethstheilen die gleichen 
Gemußrechte, wie den Landeösöhnen aus dem Königlich Preußisehen Herzogthume 
Sachsen, ungeschmälert verbleiben. 
. 99. 
Privat--Kollatur-Rech te. 
Es bestehen die Kollatur= und übrigen Privat-Rechte, welche etwa Korpora- 
tionen, Gemeinden, Gütern und Personen in den an Weimar-Eisenach abgetretenen 
Sächsischen Gebiethstheilen in Beziehung auf Beneficien irgend einer Ark zustehen, 
z. B. den Familien von Marschall und von Wolferödorf in Rücksicht Pfortaischer 
Freystellen, fortwährend ungekrankt. Dergleichen Kollatur-Berechtigte sollen an 
der Ausübung ihrer Befugniß, wie überhaupt, so insbesondere zum Besten Groß- 
herzoglich Weimar-Eisenachischer Landessöhne, auf keine Weise behindert werden. 
100. 
Abtheilung der Stiftungs-Fond. 
Bey Abtheilung der Stiftungs-Fonds sollen 
a) fortdauernde Leistungen und Bezüge aus denselben nach fünf Prozent, 
b) temporäre Bezüge hingegen nach zehen Prozent 
zu Kapital berechnet, und 
c) von dem so genannten unsichern Vermögen d. h. solchem, welches sich im Kon- 
kurs befindet, die Kapitalien mit zehen Prozent Abzug und die Zinsen mit 
funfzig Prozent Abzug gewährt und zwar lehtere biö zum Michaelis-Termine 
1819 berechnet werden. 
Artikel XX. 
Die Deutsch-Ordensgüter betresfend. 
. 101. 
Uebernahme der auf denselben hastenden Schulden und Lasten. 
Da die zum Kompler der vormahligen Balley Thüringen gehörig gewesenen 
Kommende-Güter Zwätzen, Lehesten und Liebstädt nach Artikel III des Staatöver=
	        
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