Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

141 
22224. 134. m stit. Juir 
trages vom 1. Juny 1815 der Großherzog · schen Regierung in der 
Qualität als Domainen überlassen worden sind, so übernimmt die Königlich Preu- 
ßische Regierung die alleinige Entschädigung derjenigen Unterrichtsanstalten, denen 
die Balley Thüringen und das zur vormahligen Balley Hessen gehörig gewesene Kom- 
mende-Gut Griesstädt durch Verfügung Sr. Majestat des Königs von Sachsen über- 
wiesen worden ist. 
Dagegen hat die Großherzogliche Regierung sämmkliche Schulden und Lasten, 
welche, von jener Stiftung unabhängig, auf den Eingangs erwähnten Gütern zur 
Zeit ihrer Abtretung hafteten und auf jeden Besiter rechtlich übergehen, mit alleini- 
ger Ansnahme der im vorigen Artikel XIX F. 97 gedacheen auf die Dienstgeschirr- 
Gelder der Balley Thüringen gewiesenen Stipendien-Gelder antheilig zu vertreten. 
Zu diesen antheilig von Weimar zu übernehmenden Schulden und Lasten gehören 
nahmentlich: * 4 
a) die auf der Balley Thüringen mit Hypothek oder einem sonst auf jeden Be- 
siber übergehenden Rechte haftenden Schulden mit den davon seit dem 5. Juny 
1815 bereits fällig wordenen oder noch werdenden Zinsen, 
b) die vermöge des zwischen mehren Höfen des vormahligen Rheinbundes un- 
ter'm 18. May 1815 zu Mergentheim abgeschlossenen Vertrages auf die — 
an das Königreich Sachsen gekommenen Deutsch-Ordensgüter gewiesenen, aus 
dem Verhaltnisse derselben zum vormahligen Hoch= und Deutschmeisterthume zu 
Mergentheim herrührenden Central-Lasten und Kompetenzen vormahliger 
Ordensglieder, und 
I) die an einige Balley-Beamte und Diener auf deren Lebenszeit zu bezahlenden 
auf den Kompler der genannten Güter gewiesenen Pensionen. 
. 102. 
Ateilungés- Maßstab. 
Das Verhältniß, nach welchem das Großherzogthum Weimar-Eisenach zu den 
sub a—c desé vorstehenden F. aufgeführten Schulden und Lasten beyzutragen hat, 
ist nach dem Verhältnisse der Revenen dieser Güter, wie solche von den Preufi- 
schen und Sachsischen resp. Ausgleichungs-Kommissionen ermittelt, und der dies- 
fallsigen Auscinandersehung zu Grunde gelegt worden sind, berechnet worden. 
Hiernach hat die Großherzogliche Regierung « 
a)anetreffdcr,aufdchcsammtmasscdercrmähntcnOrdcnsgüterhaftenden 
Lasten nach dem Verhältnisse von 1385, Theil und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.