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b) in Betreff der auf der Balley Thüringen allein haftenden nach #### Theil
beyzutragen.
6 108.
Schulden vertheilung.
Auf den Grund der in den vorhergehenden 9#. enthaltenen Bestimmungen und
in Folge der deöhalb getroffenen Vereinigung ist, man zur Vereinfachung der Aus-
einandersetzung wegen dieser Schulden und Lasten über Folgendes übereingekommen:
a) die Großherzogliche Regierung übernimmt das auf dem Kompler der vormah=
—
ligen Balley Thüringen hypothekarisch haftende so genannte Elzische Schuld-
Kapital von 2500 Thlrn. à 4 Prozent jährlicher Verzinsung vom 1. Juny
1815 an, zur alleinigen Vertretung und wird wegen des bey Preußen ver-
bliebenen unter obigem Komplex mit begriffenen Gutes Nagelstdt Königlich
Preußischer Seits durch Gewahrung eines Kapitals von 816 Thlrn. 6 gr.
und der Zinsen zu 4 Prozent vom 1. Juny 1815 ab, also, diese bis Ostern
1826 berechnet, mit 353 Thlrn. 16 gr. 11 pf., überhaupt demnach durch
Zahlung eines Betrages von
1169 Thlrn. 22 gr. 11 pf.
Ein Tausend, Einhundert Neun und Sechszig Thalern, Zwey und
Zwanzig Groschen, Eilf HPfennigen
entschädiget; wogegen die Großherzogliche Regierung die aus Hreußischen
Kassen seit jener Zeit vorschußweise bezahlten Zinsen an Preußen restituirt.
die Königlich Preußische Regierung übernimmt die Zahlung der dem vormah-
ligen Komthur Freyherrn Zweyer von Evenbach auf dessen ebenszeit
gebührenden, auf dem Komplex der vormahligen Balley Thüringen haftenden
Pension von jährlich 74 Thlrn. 1 gr. 5 pf. und wird für den davon auf das
Großherzogthum fallenden Antheil durch Gewährung eines Kapitals von
498 Thlrn. 18 gr. 10 pf.
und der seit dem 1. Juny 1815 bis OÖstern .
1826davonfallendenZinscnäsProzent. 270- s-8-
überhaupt durch Jahlung von y068 Thlrn. 22 gr. 6 pf.
Siebenhundert Acht und Sechszig Thalern, Zwey und Zwanzig
Groschen, Sechs Pfeunigen
baar entschädiget.