Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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2 66r. Trinkgeld für die Stallbedienten, 
bas bestimmte Sprunggeld von 
1 thlr. 12 gGr. und weitere 
□ 2 gGr. Trinkgeld 
aber erst dann, wenn die Stute ein gesundes Fohlen zur Welt gebracht hat. 
Wird jedoch eine, nach Bedeckung im Landgestüte trächtig gewordene Stute 
in das Ausland verkauft: so muß das ganze Sprunggeld und Trinkgeld dann so- 
fort bezahlt werden, worauf die Ortsvorstände, bey Vermeidung der Selbsthaf- 
tung, gchörig zu achten und in den vorgeschriebenen Jahreslisten das Nöthige 
deßhalb mit anzumerken haben. Den Herzoglich Sachsen-Meiningischen Untertha- 
nen wird, so lange als den diesseitigen Unterthanen bey dem dortigen Landgs- 
stüte gleiche Begünstigung verbleibt, ebenfalls erlaubt, ihre Stuten von den zu 
Marksuhl und Geisa stehenden Hengsten bedecken zu lassen, gegen Entrichtung von 
1 thlr. 12 HGr. Sprunggeld und # r. Trinkgeld, wovon die Hälfte zurückgegeben wird, 
wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht zur Welt bringt und darüber glaub= 
bafte Bescheinigung beygebracht worden ist. 
g. 6. 
Den inlaͤndischen Pferdehaltern, welche ihre Stuten zum Bedecken nach 
Marksuhl und Geisa bringen, wird die Befreyung vom Geleit sowie vom Chaus- 
see-, Brücken= und Pflaster-Gelde auf dem Hin= und Herwege zugesichert- 
Zun Behuf dieser Begünstigung haben sich diejenigen, welche darauf An- 
spruch machen wollen, mit glaubhaften Zeugnissen ihres Ortsvorstandes gehörig 
guözuweisen. 
8. 7. 
Fuͤr die besten Mutterstuten werden den Eigenthuͤmern derselben folgende 
Praͤmien aus der Gestuͤtekasse bestimmt: 
die erste und zweyte Prämie jede zu 10 thlr. Kassegeld oder 18 Fl. Rhnl.; 
die dritte, vierte und fünfte Prämic, jede zu 6 thlr. oder 10 Fl. 48 
Tr. Rhnl.; 
bie sechste, siebente und achte Prämie, jede zu 4 thlr. oder 7 Fl. 12 
Xr. Rhul.
	        
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