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2 66r. Trinkgeld für die Stallbedienten,
bas bestimmte Sprunggeld von
1 thlr. 12 gGr. und weitere
□ 2 gGr. Trinkgeld
aber erst dann, wenn die Stute ein gesundes Fohlen zur Welt gebracht hat.
Wird jedoch eine, nach Bedeckung im Landgestüte trächtig gewordene Stute
in das Ausland verkauft: so muß das ganze Sprunggeld und Trinkgeld dann so-
fort bezahlt werden, worauf die Ortsvorstände, bey Vermeidung der Selbsthaf-
tung, gchörig zu achten und in den vorgeschriebenen Jahreslisten das Nöthige
deßhalb mit anzumerken haben. Den Herzoglich Sachsen-Meiningischen Untertha-
nen wird, so lange als den diesseitigen Unterthanen bey dem dortigen Landgs-
stüte gleiche Begünstigung verbleibt, ebenfalls erlaubt, ihre Stuten von den zu
Marksuhl und Geisa stehenden Hengsten bedecken zu lassen, gegen Entrichtung von
1 thlr. 12 HGr. Sprunggeld und # r. Trinkgeld, wovon die Hälfte zurückgegeben wird,
wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht zur Welt bringt und darüber glaub=
bafte Bescheinigung beygebracht worden ist.
g. 6.
Den inlaͤndischen Pferdehaltern, welche ihre Stuten zum Bedecken nach
Marksuhl und Geisa bringen, wird die Befreyung vom Geleit sowie vom Chaus-
see-, Brücken= und Pflaster-Gelde auf dem Hin= und Herwege zugesichert-
Zun Behuf dieser Begünstigung haben sich diejenigen, welche darauf An-
spruch machen wollen, mit glaubhaften Zeugnissen ihres Ortsvorstandes gehörig
guözuweisen.
8. 7.
Fuͤr die besten Mutterstuten werden den Eigenthuͤmern derselben folgende
Praͤmien aus der Gestuͤtekasse bestimmt:
die erste und zweyte Prämie jede zu 10 thlr. Kassegeld oder 18 Fl. Rhnl.;
die dritte, vierte und fünfte Prämic, jede zu 6 thlr. oder 10 Fl. 48
Tr. Rhnl.;
bie sechste, siebente und achte Prämie, jede zu 4 thlr. oder 7 Fl. 12
Xr. Rhul.