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Sicherstellung der Pfarrey zu Nöba-
HOb zwar in Folge der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 22. Septem-
ber 1815 Artikel IV das gegen das vormahls Großherzoglich Weimar-Eisenachische
Dorf Ringleben auögetauschte, vormahls Königlich Süächsische Dorf Nöda bey der
gegenwärtigen Auseinandersetzung durchgängig und so auch bey Abtheilung des Au-
gusteischen Priester-Witwen und Waisen-Fonds aktive und passive außer Ansatz ge-
blieben ist; so bleiben dennoch die Ansprüche der Witwen und Waisen der dasigen
Marrer auf die ihnen aus dem genannten Fond zeither statutarisch zukommenden Un-
terstühungen nichts desto weniger hierdurch ungekränkt, und es verpflichtet sich die
Grohherzogliche Regierung, denselben ganz gleiche Benefizien, als den anderen Pre-
diger-Witwen und Waisen in ihren vormahls Scchsischen Gebiethstheilen zu gewähren.
Artikel XXVII.
Klengelscher Stiftungs-Fondé.
g. 112.
Von dem nach Artikel XXVIII unter Nr. 15 der Preußisch-Saͤchsischen
Haupt-Konvention vom 28. August 1819 auf das Herzogthum Sachsen gekommc-
nen Antheile des Klengelschen Stiftungs-Fonds werden von der Königlich Preußi-
schen Regierung der Großherzoglich Sächsischen nach dem Bevolkerungsverhaltnisse
der hieran betheiligten sieben alterbländischen Kreise, mithin nach einem Maßstabe
von 0,1039 — Eintausend neun und dreyßig Zehntansendtheilen,
gewährt.
A. vom sichern Vermögen:
Fünfhundert und Sieben und Zwanzig Thaler, Drey Groschen
Vier Pfemnige
einschließlich und resp. vorbehaltlich der Zinsen vom zinsbaren Antheile vom 5. Juny
1815 ab und zwar:
831 Thlr. 3 gr. 9 pf. Hypotheken-Kapital 4 5 Prozent,
196- — 1 = baar, und zwar:
—
18 Thlr. — gr. 6 pf. von den baaren Bestanden und Resten
bis 5. Juny 1815,
177 28 = . Zinsen von da ab bis mit Ostern 18264
uts.