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B. vom unsichern Vermögen:
Abhthundert. Zweny und Dreyßig Thaler, Drey und Zwanzig Groschen
und zwa
599 Thlr. #t gr. 11 pf. Kapital und
233 1 Zinsenrückstände bis, mit Michaclis 1819.
Artikel XXVIII.
Abgabe der Akten.
118.
Allc ctwa noch nicht abgegebene Urkunden, Akten, Bücher, Rechnungen und
andere Schriften und Papiere, welche auf die Regierung und Administration der an
die Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung abgetretenen Gebieths-
theile ausschließend Bezug haben, sollen, auch wenn deren in dem gegenwaͤrtigen
Vertrage nicht auödrückliche Erwahnung geschehen wäre, so bald es moglich, voll-
ständig ausgeliefert werden; von anderen aber, welche für beyde Regierungen von
Interess e seyn könnten, wird man sich gegenseitig beglaubigte Abschriften oder Aus-
zuͤge mittheilen.
Artikel XXIX.
Scch l u ß berech n u n g.
114.
Nach Vollzkehung dieser Konvention wird sofort eine Haupt-Schlußberechmung.
über alle von beyden Regierungen übernommene gegenseitige Zahlungoverbindlichkei-
ten angelegt werden. In so fern letzteren nicht bereits genügt worden, tritt für
beyde Regierungen erst nach erfolgter Genehmigung obiger Schlußberechnung die über-
nommene Zahkungsverbindlichkeit ein, indem durch mehrerwähnte Schlußberechnung
sich erst die Summen und Valuten ergeben können, welche nach Berücksichtigung der
nothwendig und dem Interesse der beyderseitigen Regierungen unnachtheilig Statt
findenden Kompensationen, von einer Regierung an die andere zu gewähren seyn
werden. Die solchergestalt ermicteleen Summen und Valuten werden sogleich nach
Wechfelung des ratifizirtem Vertrages berichtiget.
sol Die solchergestalt erforderlichen Zahlungen und Abgewaͤhrungen sollen zu Leipzig
erfolgen.