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in demselben Gemeindebezirke ein ganz ueues Gebaͤude den polizeylichen Vorschriften
gemaͤß auffuͤhrt und die Brandversicherungs-Summie in dasselbe verwendet.
Will der Besitzer eines abgebrannten Gebaͤndes die Versicherungösumme zum
Aufbaue eines neuen Gebaͤudes außerhalb des Gemeindebezirkes, dem das abge-
brannte angehörte, verwenden: so muß er dazu unter Beybringung der Genehmigung
Großherzoglicher Landes-Direktion, daß er sich in der betreffenden Gemeinde, deren
Zustimmung in der Regel erforderlich ist, niederlassen dürfe, bey dem Grohher=
zoglichen Landschafts-Kollegium besondere Erlaubniß suchen, welche hierauf diese
Behörde, nach ihrem Ermessen, ausnahmsweise zu ertheilen ermächtiget ist.
Uebrigens stehet zwar dem Eigenthümer, wemn er nicht selbst aufbauen will,
das Recht zu, die Vrandstätte mit dem Anspruche auf die Versicherungösumme einem
Dritten zu überlassen; in jedem Falle muß aber der Neubau und die Verwendung
der Brandversicherungs= Summe in denselben, innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren, vom Tage des erfolgten Brandschadens an gerechnet, bewirkt werden. Ge-
schiehet dieses nicht, so ist jeder Anspruch an die Brandversicherungs-Summe erloschen.
g. 6.
Der Fonds der Anstalt sowohl zur Leistung der uͤbernommenen Versicherungen
bey vorkommenden Brandfällen, als zur Bestreitung des nothwendigen Verwaltungs-
aufwandes und der sonst der Brand-Assekuranzkasse obliegenden und biöher aus sol-
cher bestrittenen Verbindlichkeiten und Zahlungen, zu denen künftig noch hinzutritt
die Verbindlichkeit zur Vergütung derjenigen Schäden, welche an den zur Hülfe in
Thatigkeit gesebzten Feu erspritzen, ausschließlich der Schlaͤuche, erweislich bey dem
Brande selbst und nicht in Folge einer Vernachlaͤssigung entstanden sind, wird auf-
gebracht durch Beytraͤge von sämmtlichen cingezeichneten Gebauden, nach Verhältuiß
der Versicherungösumme und des Grades der Feuergefährlichkeit eines jeden derselben.
Es wird jedoch der Brand-Assekuranzkasse die Hälfte des in jedem Jahre bey
derselben vorkommenden Aufwandes auf Feuerléschungs-Anstalten, in so fern diese
Halfte die Summe von 1500 Thrr, nicht übersteigt, aus der Haupt- Landschafts-
kasse verguͤtet.
Nach der Zahl und Größe der eingetretenen Brandschäden hat das Großherzog=
liche Landschafts-Kollegium zu ermessen, wie vel an solchen Beyträgen im Laufe
eineß Jahres erforderlich und ob die Ausschrift n einem oder mehren Terminen zu
bewirken sey,