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g. 7.
Die Brandversicherungs-Anstalt rechnet nach Thalern, in dem Konventions=
Zwanzig-Guldenfuße. Daher ist der Schäbungswerth jedes Gebäeudes in diesem
Münzsuße auszudrücken; in demselben verstehen sich auch alle eingezcichneten Versiche
rungen und werden alle Beyträge zu dem Fonds der Anstalt geleistet.
Kleine Münzsorten, so wie solche Münzen, welche nicht nach dem Konventions=
Zwanzig-Guldenfuße ausgeprägt sind, werden hierbey nur in dem Verhaältnisse und
nach dem Werthe angenommen, in und nach welchem dieselben, zu Folge gleichzeiti-
ger Münzgesee, bey Landessteuer-Zahlungen gültig und annehmbar sind.
0. 8.
Falls bey einem Brande solche unversicherte unbewegliche Gegenstaͤnde, welche
sich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Regulative5 zur Versicherung über-
haupt nicht eignen, als Hof= und Gartenmauern und andere Befriedigungen, Brun-
nen und dergleichen in Folge der zur Löschung des Feuers getroffenen Anstalten nic-
dergerissen oder beschabiget worden: so können die Eigenthümer auf eine Entschä-
digung aus den Mitteln der Brandversicherungs-Anstalt Anspruch machen, und wird
solche, nach Beschaffenheit der Umstände und der Größe des Schadens, von dem
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium ermäßiget.
¾. 9.
Die Versi cherung eincs Gebäudes sowohl, als auch aller und jeder beweglichen
Gegenstände bey einer auswärtigen Brandversicherungs-Anstalt ist nur unter felgen-
gen Bedingungen nachgelassen:
1) der Agent der auswärtigen Assekuranz-Anstalt, mit welchem eine Versicherung
neerbsmen werden soll, muß in den Grenzen des Großherzogthunes angeses-
en seyn;
die Versicherung muß vor dem uUntergerichke, in dessen Sprengek sich die zu
versichernden Gegenstände befinden, abgeschlossen und die bercits bestehenden
Versicherungen müssen innerhalb sechs Monathen nach Promulgation des ge-
gemwärtigen Gesetzes bey diesem Gerichte noch angezeigt werden;
die Erlaubniß zur auswärtigen Versicherung eines Gebäudes muß vor dem
Abschlusse bey dem Grohherzoglichen LandschaftS-Kollegium nachgesucht wer-
den und der Abschluß kann gültig nicht erfolgen, bevor diese Erlaubniß aus-
vewirkt und beygebracht worden ist;
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