Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

11 
sich befindende Gebaͤude niedergerissen wurden, sehr wahrscheinlich in der Absicht, um 
durch einen Mißbrauch des Gesetzes über die Versicherung der Brandschäden vom 
15. May 1821 K. 4 die Brandentschädigungs-Summe zu gewinnen, ist Uns zur 
Kenntniß gekommen. — Wir sind unter solchen Umstanden und nach solchen Er- 
fahrungen gensthiget, Folgendes für den Augenblick und bis dahin zu verordnen, 
wo Uns zu einer Jurücknahme dieser Verordnungen zureichende Gründe gegeben 
werden: 
1. 
Das so eben angeführte Geseß vom 15. May 1821 bestimmt §. 7: „Dafern 
wider besseres Verhoffen von Einzelnen eine mit dem Werthe ihrer Gebeude in kei- 
nem Verhältnisse stehende, zu hohe Summe angegeben und bey der Brand-Asse- 
liranz-Anstalt eingezeichnet würde: so soll alödam durch eine von der Ortsobrigkeit 
zu veranstaltende Taration der wahre Werth des Gebäudes auöfindig gemacht 
und die Angabe berichtiget werden.“ Da sich mm hinlänglich ergeben hat, daß 
in den drey Aemtern Vieselbach, Rudestedt und Buttstedt die Mehrzahl der Ge- 
baude in ihrem dermahligen Zustande zu hoch in der Brandkasse stehet: so wird 
jene Gesetzstelle für den gedachten Bezirk mit Einschluß der Patrimonial-Ge- 
richts-Ortschaften noch ausdrücklich dahin auSgedehnt, daß von heute an die Ent- 
schddigung für ein durch Brand eingeäscherted oder bey einem Brande nieberge- 
rissenes und sich überhaupt zu einer Entschddigung eignendes Gebäude nicht 
unbedingt nach der Höhe des bey der Branb-Assecuranz-Anstalt eingezeichneten 
Werthes, sondern nur in so weit erfolgen soll, als nach dem Ermessen Unserer 
Landes-Direktion und einer deshalb zu veranlassenden genauen und strengen Er- 
sorschung der wahre Werth des Gebäudes unmittelbar vor dem Brande mit 
jener Einzeichnung übereinstimmte. War das Gebäude völlig ruinos, so daß es 
nothwendig einen Neubau erforderte: dann darf, nach Befinden, alle und jede 
Entschädigung von unserer Landes-Direktion abgesprochen werden. 
2. 
Die Feuerwächter in den einzelnen Ortschaften sind bey sich ergebender Un- 
aufmerksamkeit und Nachlässigkeit zur strengsten Verantworkung zu ziehen und mit 
Gefängniß oder nach Befinden härter noch zu bestrafen. Dagegen haben dieje- 
nigen Wachter, welche sich bey einem wirklich eatstehenden Brande besonders aus- 
zeichnen und durch Anstrengung und zweckmäßize Thätigkcit bem drohenden Un- 
glücke vorbeugen oder es vermindern, eine Belohnung von 10 bis 50 Thalern 
zu erwarten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.