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sich befindende Gebaͤude niedergerissen wurden, sehr wahrscheinlich in der Absicht, um
durch einen Mißbrauch des Gesetzes über die Versicherung der Brandschäden vom
15. May 1821 K. 4 die Brandentschädigungs-Summe zu gewinnen, ist Uns zur
Kenntniß gekommen. — Wir sind unter solchen Umstanden und nach solchen Er-
fahrungen gensthiget, Folgendes für den Augenblick und bis dahin zu verordnen,
wo Uns zu einer Jurücknahme dieser Verordnungen zureichende Gründe gegeben
werden:
1.
Das so eben angeführte Geseß vom 15. May 1821 bestimmt §. 7: „Dafern
wider besseres Verhoffen von Einzelnen eine mit dem Werthe ihrer Gebeude in kei-
nem Verhältnisse stehende, zu hohe Summe angegeben und bey der Brand-Asse-
liranz-Anstalt eingezeichnet würde: so soll alödam durch eine von der Ortsobrigkeit
zu veranstaltende Taration der wahre Werth des Gebäudes auöfindig gemacht
und die Angabe berichtiget werden.“ Da sich mm hinlänglich ergeben hat, daß
in den drey Aemtern Vieselbach, Rudestedt und Buttstedt die Mehrzahl der Ge-
baude in ihrem dermahligen Zustande zu hoch in der Brandkasse stehet: so wird
jene Gesetzstelle für den gedachten Bezirk mit Einschluß der Patrimonial-Ge-
richts-Ortschaften noch ausdrücklich dahin auSgedehnt, daß von heute an die Ent-
schddigung für ein durch Brand eingeäscherted oder bey einem Brande nieberge-
rissenes und sich überhaupt zu einer Entschddigung eignendes Gebäude nicht
unbedingt nach der Höhe des bey der Branb-Assecuranz-Anstalt eingezeichneten
Werthes, sondern nur in so weit erfolgen soll, als nach dem Ermessen Unserer
Landes-Direktion und einer deshalb zu veranlassenden genauen und strengen Er-
sorschung der wahre Werth des Gebäudes unmittelbar vor dem Brande mit
jener Einzeichnung übereinstimmte. War das Gebäude völlig ruinos, so daß es
nothwendig einen Neubau erforderte: dann darf, nach Befinden, alle und jede
Entschädigung von unserer Landes-Direktion abgesprochen werden.
2.
Die Feuerwächter in den einzelnen Ortschaften sind bey sich ergebender Un-
aufmerksamkeit und Nachlässigkeit zur strengsten Verantworkung zu ziehen und mit
Gefängniß oder nach Befinden härter noch zu bestrafen. Dagegen haben dieje-
nigen Wachter, welche sich bey einem wirklich eatstehenden Brande besonders aus-
zeichnen und durch Anstrengung und zweckmäßize Thätigkcit bem drohenden Un-
glücke vorbeugen oder es vermindern, eine Belohnung von 10 bis 50 Thalern
zu erwarten.