Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

Zweyter Theil. 
Besondere Besiimmungen. 
Ersier Abschnitt. 
Ven der Würderung der Gebäute. 
# . 12. 
Bey der Würderung der Gebaude wird einzig und allein in Anschlag gebracht 
der Werth der darin steckenden Bau-Materialien und des zur Bearbeitung der letzteren 
und Herstellung deS Gebaudeß erforderlichen Arbeitslohnes, beydes nach den zur 
Zeit der Würderung bestehenden gewöhnlichen Preißen des Ortes, wo sich das Ge- 
bälde befindet. 
Bey alten und solchen Gebauden, deren Bau-Materialien nicht mehr in vollkom- 
menem guten Justande sich befinden, kaun nur der Werth, den diese Bau-Materialien 
nach billiger Schätzung wirklich noch haben, berücksichtiget werden, und ist auch das 
Arbeitölohn nicht nach seinem vollen Betrage in Ansatz zu bringen, sondern nur die- 
jenige Quote deöselben in die Würderung aufzunehmen, welche dem Verhältnisse des 
Werthes der Bau-Materialien, nach Maßgabe ihrer bey der Schäbung gefundenen 
Beschaffenheit, zu dem Werthe, welchen dieselben in vollkommen gutem Zustande 
baben würden, entspricht. 
S. 13. 
In die Würderung der Kirchen und Kirchthürme werden auch die darin befind- 
lichen Orgeln, Thurmuhren und Glocken mit aufgenommen; letztere, mit Einschluß 
des Stuhl= und Eisenwerkes, sind nach ihrem Gewichte, der Zentner mit 35 Thlrn., 
zu veranschlagen. Nicht minder ist auch bey Mühlen, Brauerey-, Brennerey= und 
anderen Fabrikgebäuden der Werth solcher Maschinen und Gefäße mit zu be- 
rücksichtigen, welche entweder mit dem Gebäuve selbst fest verbunden, oder doch von 
solcher Beschaffenheit sind, daß sie, ohne sie zu zerlegen, oder sie völlig zu destrui- 
tren, nicht weggebracht werden können. - 
§.14. 
SolchcöMaucrlvetk-welchcsdchcrstörungdurchFeucrfkbcrallnichtuntcr- 
liegt, als: Substruktionen, Keller, steinerne Treppen und dergleichen sind auf kei- 
nen Fall bey der Würderung zu berücksichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.