Zweyter Theil.
Besondere Besiimmungen.
Ersier Abschnitt.
Ven der Würderung der Gebäute.
# . 12.
Bey der Würderung der Gebaude wird einzig und allein in Anschlag gebracht
der Werth der darin steckenden Bau-Materialien und des zur Bearbeitung der letzteren
und Herstellung deS Gebaudeß erforderlichen Arbeitslohnes, beydes nach den zur
Zeit der Würderung bestehenden gewöhnlichen Preißen des Ortes, wo sich das Ge-
bälde befindet.
Bey alten und solchen Gebauden, deren Bau-Materialien nicht mehr in vollkom-
menem guten Justande sich befinden, kaun nur der Werth, den diese Bau-Materialien
nach billiger Schätzung wirklich noch haben, berücksichtiget werden, und ist auch das
Arbeitölohn nicht nach seinem vollen Betrage in Ansatz zu bringen, sondern nur die-
jenige Quote deöselben in die Würderung aufzunehmen, welche dem Verhältnisse des
Werthes der Bau-Materialien, nach Maßgabe ihrer bey der Schäbung gefundenen
Beschaffenheit, zu dem Werthe, welchen dieselben in vollkommen gutem Zustande
baben würden, entspricht.
S. 13.
In die Würderung der Kirchen und Kirchthürme werden auch die darin befind-
lichen Orgeln, Thurmuhren und Glocken mit aufgenommen; letztere, mit Einschluß
des Stuhl= und Eisenwerkes, sind nach ihrem Gewichte, der Zentner mit 35 Thlrn.,
zu veranschlagen. Nicht minder ist auch bey Mühlen, Brauerey-, Brennerey= und
anderen Fabrikgebäuden der Werth solcher Maschinen und Gefäße mit zu be-
rücksichtigen, welche entweder mit dem Gebäuve selbst fest verbunden, oder doch von
solcher Beschaffenheit sind, daß sie, ohne sie zu zerlegen, oder sie völlig zu destrui-
tren, nicht weggebracht werden können. -
§.14.
SolchcöMaucrlvetk-welchcsdchcrstörungdurchFeucrfkbcrallnichtuntcr-
liegt, als: Substruktionen, Keller, steinerne Treppen und dergleichen sind auf kei-
nen Fall bey der Würderung zu berücksichtigen.