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. 15.
Hinsichtlich des übrigen Mauerwerkes ist eine doppelte Würderung aller der-
jenigen Gebaude, woran sich dergleichen befindet, nothwendig — einmabl mit Einschluß
des Mauerwerkes und sodann mit Ausschluß deöselben.
Hierbey werden jedoch nur Mauern, welche ganz von Stein, seyes Bruchstein oder
gebrannter Stein, aufgeführt sind, für Mauerwerk gerechnet, keinesweges aber bloß
mit Steinen auögesehtes oder vorgelegtes Bleich= oder Fachwerk, eben so wenig
Lehm-, Lehmbackstein-oder Wellerwände.
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Sofort nach erfolgter Promulgation des gegenwärtigen Regulatives und Vollen-
dung der nöthigen Vorarbeiten beginnt die Würderung sämmtlicher, bey der
Brandversicherungs-Anstalt einzuzeichnenden Gebäude im ganzen Umfange des Groß-
herzogthumes, allenthalben mit genauer Befolgung der Grundsätze und Vorschriften
der vorstehenden §§.
In derselben Maße wird eine solche allgemeine Würderung künftig von zehen
zu zehen Jahren von neuem vorgenommen, in so fern das Großherzogliche Land-
schafts -Kollegium nicht für nöthig erachtet, einzelne Orte oder Bezirke schon früher
neu würdern zu lassen, was dem Ermessen dieser Oberbehörde lediglich überlas-
sen bleibt.
g. 17.
Jedes Gebäude, welches in der Folge neu hergestellt wird, muß, sobald cs
vollendet ist, Behufs der Einzeichnung bey der Brandversicherungs-Anstalt sofort
ebenfalls nach obigen Grundsätzen und Vorschriften gewürdert werden, und gleich-
mäßig findet eine sofortige Revision und Berichtigung der Würderung in allen Fällen
Statt, wo ein schon eingezeichnetes Gebeude in der Folge in seinem Umfange ver-
größert oder verkleinert, durch ansehnliche Reparaturen in seinem Werthe bedeutend
erhöhek, oder durch Baufälligkeit bedeutend vermindert worden ist.
g. 18.
Befinden sich auf einer Hofreite mehre Gebäude, so muß jedes derselben,
wemn sie auch mit einander umittelbar zusammenhängen, besonders gewürdert
werden.
Als Grundsat gilt übrigens hierbey, daß jeder Bau, der unter einem und dem-
selben Dache stehet, für Ein Gebdude angesehen wird, wenn auch die einzeluen
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