Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

204 
Theile desselben zu verschiedenen Zwecken bestimmt und eingerichtet sind, z. B. zu 
Stallung und Socune, zu Wohnung und Stallung u. s. w. 
g. 19. 
Die in Folge der Bestimmungen 8. 16 Statt findenden allgemeinen Wuͤr— 
derungen geschehen jedes Ortes, unter Leitung und Aussicht eines dazu von dem Groß- 
herzoglichen Landschafts -Kollegium, auf dem Lande und im Gebiethe der landrathli- 
chen Wirksamkeit nach angehörtem Gutachten des Bezirkslandrathes, außer dem 
Gebiethe der landräthlichen Wirksamkeit nach angehörtem Gutachten des Stadtrathes, 
der Ortsbehörde, ernannten Kommissars, durch zwey verpflichtete Baugewerken, 
einen Zimmermeister und einen Maurermeister. 
Die Ortsvorstände aber sind verbunden, dabey hülfreiche Hand zu leisten und 
jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
Sind für den Ort solche, zu vorkommenden Würderungen verpflichtete Bauge- 
werken schon vorhanden, so werden in der Regel diese gebraucht, sind aber derglei- 
chen nicht vorhanden oder hält der Würderungs-Kommissar die vorhandenen nicht für 
genugsam tauglich, so hat derselbe andere brauchbare Subjekte, jedoch wo möglich 
aus dem betreffenden Bezirke, zu wählen und der Ortöobrigkeit zu präsentiren, von 
welcher sie sodann gehörig verpflichtet werden. 
Nothwendig ist es nicht, daß der Würderungs-Kommissar bey der Wür- 
derung jedes einzelnen Gebaudes gegenwärtig seyz er ist jedoch dafür verantwort- 
lich, daß überall genau und im Sinne der diefallsigen gesehlichen Bestimmungen ver- 
fahren werde und hat jeden Falles durch Revision der von den Gewerken bewirkten 
Würderungen sich von der Richtigkeit des beobachteten Verfahrens die nöthige Ueber- 
zeugung zu verschaffen. 
g. 20. 
Der Würderungs-Kommissar muß die zur Würderung zu beauftragenden Ge- 
werken auf das Sorgfältigste instruiren, auch, damit desto gewisser aller Orten mög- 
lichst gleichförmig verfahren werde, dafür sorgen, daß die Baugewerken eines 
später zur Würderung kommenden Ortes oder Bezirkes vorher bey der Würderung 
einiger Gebaude in einem andern Orte mit gegemwärtig seyen, um sich von dem hier 
beobachteten Verfahren vollständig zu unterrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.