Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Weichet das Ergebniß der Revision von der früheren Würderung ab, so wird 
von beyden die Mittelzahl als Schäbungswerth angenommen, wobey sich der Gebaude- 
besiber beruhigen muß. 
#. 25. 
Alle Reklamationen auf Revision der Würderungen mässen von den Reklaman- 
ten, bey Verlust der Reklamation, binnen acht Tagen nach Eröffiung des Ergeb- 
nisses der Würderung bey der Ortsbehörde angebracht werden. 
Es hat auch keine Reklamation eine Suspensiv-Wirkung, vielmehr tritt die 
Würderung sofort in Gültigkeit und wird so lange für richtig angenommen, bis 
durch die Revision ein anderes Ergebniß hervortritt. 
Die Ortöbehörden, so wie ganz besonders die Ortsvorstände, sinb verpflichtet, 
auf alle Fälle, wo im Sinne des F. 17 eine neue Würderung vorzunehmen ist, un- 
ausgesekt ihr Augenmerk zu richten; lehtere haben, bey eigener Verantwortlichkeit, 
jeden solchen Fall sofort bey den ersteren anzuzeigen, worauf von diesen die Würde- 
rung ohne Verzug zu verfügen ist. 
6. 27. 
Jeder Würderungs-Kommissar erhält auf die Zeit seiner Thätigbeit bey dem 
Würderungögeschäfte billigmäßige, und ist derselbe ein öffentlicher Beamteter, die 
nach Maßgabe seines Ranges und Dienstverhältnisses ihm gebührenden Diäten 
sammt Transport-Kostenvergütung und hat überdieß eine nach Maßgabe der Dauer 
des Geschäftes, der Zahl der unter seiner beitung gewürderten Hofreiten und sonst 
einschlagender Umstände, von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium zu be- 
stimmende Remuneration zu erwarten. 
Dasselbe gilt von den zu Würderungs-Revisionen auf Antrag einzelner Ge- 
bäudebesicer (. 22) besonders abzuordnenden Bauverständigen. 
Ein Baugewerke empfängt bey den allgemeinen Wurderungen für jede gewür- 
derte Hofreite, gleichviel ob sie aus einem oder mehren Gebäuden besteht, Einen 
Groschen Sechs Pfennigc, 
Bey vorkommenden besonderen Würderungen, ingleichen bey Würderungs- 
Revisionen, haben die Baugewerken dieselbe Vergütung in Anspruch zu nehmen, 
welche ihnen in Fallen gerichtlicher Gebäude-Tarationen nach Gesetz oder Herkom-
	        
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