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men gebühret; es werden jedoch mehre einzelne Fälle, welche zu gleicher Zeit an
einem und demselben Orte vorkommen, als Ein Geschäft betrachtet.
g. 28.
Die in dem vorstehenden F. bemerkten Würderungskosten werden bey allgemei-
neu Würderungen von der Brandversicherungs-Anstalt getragen.
Bey besonderen Würderungen ist der Besitzer des Gebäudes zur Bezah=
lung der Würderungskosten in allen Fällen verbunden, wo von der Würderung
eines ganz neu aufgeführten Gebändes die Reve ist, mit Ausnahme der Würderungs-
kosten von Neubauten abgebrannter Theilhaber der Anstalt, welche von der lehtern
zu bestreiten sind; geschicht aber die Würderung wegen vermeintlich erhöheten oder
verminderten Werthes eines schon gewürderten und eingezeichneten Gebäudes als
Folge resp. vorgenommener Reparatur oder eingetretener Baufälligkeit: so fallen die
fraglichen Kosten dem Gebäudebesiber nur dann zur Last,, wenn die neue Würderung
einen andern als den früher eingezeichneten Schätzungswerth ergibt; im entgegen-
gesebten Falle muß sie die Anstalt tragen.
Die Kosten der Würderungs-Revisionen, welche auf Reklamationen der
Hausbesitzer erfolgen, sey es bey den allgemeinen oder bey besonderen Würde=
rungen, haben die Reklamanten zu tragen, wenn durch die Revision eine Abände-
rung der vorigen Würderung nicht erfolgt; ergiebt sich aber eine Abanderung: so ist
die Anstalt zur Kostenbezahlung verbunden.
Zweyter Abschnitt.
Von der Versicherung des Werthes der Gebude.
#. 29.
Jedem Gebäudebesiter stehet srey, mit welcher von den 9. 3 bestimmten und
nachgelassenen Quoten des gewürderten Werthes, ingleichen, ob er mit Einschluß
oder mit Ausschluß des Mauerwerkes seine Gebäude versichern lassen will; es ist
auch unbenommen, von mehren zu Einer Hofreite gehörigen Gebauden, das eine
mit einer größern, das andere mit einer kleinern Quote seines Schätzungswerthes,
Lohere das eine mit Einschluß, das andere mit Ausschluß des Mauerwerkes zu
versichern. ·