208
6. 80.
Sobald die Würderung erfolgt und dem Gebäudebesitzer das Ergebniß derselben
bekannt gemacht worden ist, hat sich derselbe auf der Stelle zu erklären, welche
Quote des gewürderten Werkhes er versichern lassen will, auch dabeyn anzugeben, ob
mit Einschluß des Mauerwerkes oder mit Ausschluß deöselben versichert werden soll.
Bleibt er mit dieser Erklärung zurück, so wird die Versicherung des Schätungs-
werthes auf fünf Sechötheile des Schätungswerthes mit Einschluß des Mauerwerkes
angenommen und in dieser Maße eingezeichnet.
5. 31.
Die auf solche Weise erklärte oder im Falle verzögerter Erklärung angenom-
mene Versicherung ist von dem Augenblicke an gültig, wo die Erklärung erfolgt, oder
der Verzug eingetreten ist; jeder Brandschaden, der sich an dem versicherten Gebäude
demnächst ereignet, wird nach Verhältniß derselben vergütet.
g. 32.
Bey der einmahl feststehenden Versicherungssumme (F. 80 und 8. 81) behaͤlt es
nicht nur fuͤr das laufende Jahr, sondern auch — um besonders in Faͤllen, wo we-
gen vorgekommener bedeutender Braͤnde große Leistungen bevorstehen, deren Bedarf
aber im laufenden Jahre noch nicht auögeschrieben werden konnte, nicht durch Herab-
setzung der Versicherungs-Quoten einiger Theilhaber an der Anstalt die übrigen in
Nachtheil setzen zu lassen —, noch für das darauf folgende Jahr sein unabänderliches
Bewenden.
Wönscht ein Gebäudebesicer für die bis zur nächsten allgemeinen Würderung noch
übrigen Jahre eine Erhöhung oder Verminderung seiner Versicherungs-Quote: so
nuß er sich dieserhalb bey der betreffenden Ortsbehörde melden und die Quote, mit
welcher er künftig versichern lassen will, angeben.
Die Ortsbehörde hat den Fall sofort zu notiren, denselben jedoch erst in das
Verzeichniß der Veränderungefälle (h. 54) am Schlusse des nächstfolgenden Jahres
aufzanehmen.