3.
Eine Belohnung von 1000 Thalern wird demjenigen zugesichert, welcher
einen böblichen Brandstifter, sey er es in seinem eigenen Hause gewesen oder
in fremden Gebäuden, entdeckt und Unseren zuständigen Gerichten zur weiteren
Untersuchung und völligen Ueberführung ausreichende Mittel an die Hand
gibt; eine Belohnung von 500 Thalern demjenigen, welcher diese gerichtliche
Ueberführung nicht völlig aber doch in so weit bewirkt, daß gegen den Ange-
schuldigten nach dem Geseßze über den Anzeigenbeweis vom 7. May 1819 F. 39
polizeylich verfahren werden darf. Hat jemand selbst in Vereinigung mit Meh-
ren an einem solchen Verbrechen Theil genommen und offenbaret dieses auf cigenen
Antrieb freywillig mit Nahmhastmachung und gleicher gerichtlicher Ueberführung
der übrigen Theilnehmer, so wird ihm (vorbehältlich der bloß polizeylichen Ver-
fügungen) völlige Straflosigkeit zugesichert und soll die Belohnung von 1000 Tha-
lern oder 500 Thalern an seine unschuldige Familie bezahlt werden.
Eine angemessene Belohmmg von 25 bis 200 Thalern hat derjenige zu er-
warten, welcher bey einem nicht absichtlich veranlaßten, sondern vurch Nachläs-
sigkeit u. s. w. verschuldeten Brandunglücke den urheber entdeckt und zur Unter-
suchung und Ueberführung bey unseren zuständigen Behörden bringt.
Diese, von Uns eigenhändig vollzogene und mit dem Staatäinstegel bedruckte,
gesebliche Verordnung soll durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kenntniß
und Nachachtung gebracht werden.
Weimar den 21. März 1826.
(T 8. Carl August.
E. W. Frh. v. Frit sch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesebliche Verordnung,
Maaßregeln gegen die häufigen vdt. Ernst Müller.
Brandschäden betr.