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Gegen Säumige wird auf denselben Wegen und mit denselben Zwangsmit-
teln vorgeschritten, welche nach Geseh und Gewohnheit gegen Steuer-Restanten zur
Anwendung kommen.
Vierter Abschnitt.
Von bem Brandversicherungs = Kataster.
6. 46.
Das Brandversicherungs-Kataster ist das unter öffentlicher Antorität gefer-
tigte Verzeichniß aller an der Brandversicherungs-Anstalt theilnehmenden Gebäu-
de, welches zugleich die Klasse der Feuergefährlichkeit, worin jedes Gebäude ste-
het, seinen Schäbungswerth, die Quote, so wie die Summe, womit es einge-
zeichnet ist, ingleichen diejenige Summe, welche das Konkurrenz-Verhältniß seiner
Beytragöpflichtigkeit ausdrückt, enthalten muß.
. 47.
Ein solches Kataster wird für jeden Ort mit Einschluß der dazu gehörigen
einzeln gelegenen Höfe, Mühlen u. s. w. genau nach dem (unter /0 hier beyge-
fügten Muster aufgestellt.
In das Orts-Kataster werden, gleich allen übrigen Gebäuden, mit aufge-
nommen die der Großherzoglichen Kammer zuständigen Gebäude; die Beyträge von
diesen letzteren werden jedoch nicht an den einzelnen Orten, wo sie sich befinden, son-
dern in voller Summe unmittelbar zur Kasse der Branvversicherungs-Anstalt ent-
richtet, zu welchem Behufe auch über sämmtliche Gebäude Großherzoglicher Kam-
mer noch ein besonderes Kataster geführt wird.
. 48.
Das Geschäft der Aufertigung des Katasters durch die betreffende Ortsbe-
hörde (F. 10), welche sich zu diesem Zwecke an Ort und Stelle zu verfügen hat,
muß jedes Ortes ohne Zeitverlust dem Geschäfte der Würderung (F. 10) folgen,
und es hat der Würderungs-Kommissar, unter dessen teitung lebtere geschehen
ist, dafür zu sorgen und ist dafür verantwortlich, daß sofort nach beendigter
Würderung ein genaues, nach Anleitung des F. 49 gefertigtes, von den Würde-
rungögewerken und ihm selbst unterschriebenes Verzeichniß aller gewürderten Ge-