217
. 57.
Jedem Gebäubebesitzer wird über die erfolgte Einzeichnung seines Gebäudes,
oder seiner aus mehren Gebäuden bestehenden Hofreite, und im Falle einer künftig
eintretenden Veränderung in der Einzeichmug auch über diese, zu seiner Legicimation,
von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium ein Rczeptions-Schein ausgefertiget,
welcher nebst der Kataster-Nummer des betreffenden Hauses, der betreffenden Hof-
reite, die Summe der Versicherung, so wie diejenige Summe, welche das Konkur=
renz-Verhältniß der Beytragöpflichtigkeit ausdrückt, enthalten muß. Die neue
Einzeichnung tritt übrigens jeden Falles und in jeder Bezichung von dem Augenblicke
an, wo sie erfolgte, in Gemähheit der weiteren diesfallsigen Bestimmungen des ge-
genwärtigen Regulatives, in Gültigkeic, wenn auch die Ausfertigung des Rczep-
tions-Scheines erst später geschiehet.
Für jeden Rezeptions-Schein hat der Empfänger einen Groschen und secho Pfeu-
nige zu bezahlen, wovon sechs Pfennige die Rechuungs-Revision und einen Gro-
schen die Ortsbehörde erhält.
Fünfter Abschnitt.
Von der Würderung und Vergütung der Brandschäden.
§ 58.
Wemn sich ein Brandschaden an den bey der Anstalt versicherten Gebauden ereignet:
so hat die Ortöbehörde den Fall, mit vorlaufiger Angabe der Zahl der abgebrannten
und beschädigten Gebäude, so wie des ohngefähren Betrages der entsprechenden Ver-
sicherungssummen, auch Bemerkung dessen, was über die Entstehung des Feuerö zur
Zeit bekannt ist, bey dem Grohherzoglichen Landschafts-Kollegium sofort berichtlich
anzuzeigen.
# 59.
Hiernächst muß die Ortsbehörde, sobald als möglich und auf jeden Fall ehe und
bevor mit den Brandstätten oder den beschädigten Gebauden eine Veränderung vorge-
nommen wird, entweder noch stehende Theile abgerissen, oder beschädigte wieder in
Stand geseht werden, unter ihrer Aufsicht und keitung, an Ort und Stelle, auch
in Gegenwart der betheiligten Gebaudebesitzer, durch die verpflichteten Würderungs-
gewerken des Ortes oder Bezirkes, einen Zimmermeister und einen Maurermeister,