Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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die Größe des Schadens an jedem der betreffenden Gebäude auf das Sorgfiltigste 
ermitteln lassen. 
Sind für den Ort (Bezirk) solche Würderungsgewerken eben nicht vorhanden: 
so müssen entweder dergleichen sofort von der Ortsbehörde gewählt und verpflichtet 
werden, oder cs sind die Würderungsgewerken eines benachbarten Ortes oder Be- 
zirkes zu adhibiren und bleibt im lehtern Falle der Ortsbehörde überlassen, dieselben 
entweder besonders zu verpflichten, oder wenn sie überzeugt ist, daß selbige bereits 
anderwärts gehörig verpflichtet sind, sie auf die geleistete Pflicht zu verweisen. 
. 0. 
Die Würderungsgewerken haben hierbey festzustellen und auszusprechen, ob daß 
Gebäude völlig abgebrannt, also der Schaden für total zu achten sey, oder ob 
nur ein Theil seines Werthes (F. 12 und 13) als zerstört angenommen wer- 
den könne, und in diesem Falle zu bestimmen, ob der Schaden, drey Viertheile, 
zwey Drittheile, die Hälfte, ein Drittheil oder ein Viertheil betrage. 
Eine Schäbung nach anderen als den hier angeführten Werthes-Quoten findet 
nicht Statt. 
In allen Fällen, wo es zweifelhaft bleibt, ob der Schaden die eine oder die 
andere von zwey einander zunächst stehenden Quoten erreiche, ist die kleinere Quote, 
z. B. bey einem Zweifel zwischen ein Dritktheil und ein Biertheil, nur ein Viertheil 
anzunehmen. 
Auf den Betrag der Kosten, welche die Wiederherstellung eines abgebrannten 
Gebaudes erfordern mochte, ist bey dieser Würderung auf keine Weise Rücksicht zu 
nehmen. 
. 61. 
Bey Würderung des Brandschadens, der sich an solchen Gebäuden ereignet, 
welche mit Ausschluß des Mauerwerkes (F. 15) versichert sind, kommt auf keine 
Weise in Betracht, ob dieses Mauerwerk noch unversehrt, oder mehr oder weniger 
beschädiget ist, und der Brandschaden ist für total zu achten, wenn alle übrige in 
der Werthschätzung begriffene Theile de Gebäudes völlig zerstört sind. 
An einem Gebänude hingegen, welches mit Einschluf des Mauerwerkes versichert 
ist, darf der Schaden nur alsdann für total erachtet werden, wenn auch dieses 
Mauerwerk zerstört it. Der Werth des noch stehen gebliebenen Mauerwerkes eines 
solchen Gebäudes kommt bey der Würderung der Größe des Schadens eben so wenig 
in Anrechnung, wie der Werth aller übrigen noch vorhandenen Theile des Gebäudes.
	        
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