Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Die Kosten der Revision einer Schadenwuͤrderung traͤgt der betheiligte Gebaͤu- 
debesitzer, wenn sie auf seinen Antrag geschehen, die fruͤhere Wuͤrderung aber dadurch 
nicht abgeändert worden istz geschah sie aber auf andere Veranlassung, oder hat 
eine auf Antrag des Beschädigten erfolgte Revision der Schadenswürderung eine Ab- 
äinderung der lebtern zur Folge: so fallen die Revisions-Kosten der Anstalt zur gast. 
g. 69. 
Die Auszahlung der Entschädigungssummen geschieht durch die Ortsbehörden; 
es sind diese jedoch auf das Strengste verpflichtet, sorgfältigst darüber zu wachen, daß 
das Geld lediglich zum Wiederaufbauc der abgebrannten Gebäude verwendet, auch 
daß lehtere den polizeylichen Vorschriften gemaß hergestellt und nahmentlich mit 
Schiefer, Ziegeln oder Metall gedeckt werden. 
Damit dieser Zweck desto sicherer erreicht werde, darf die Abgewährung an die 
Beschädigten nur in Stückzahlungen, so wie der Bau fortrückt, erfolgen und nie 
mehr ausgezahlt werden, als an Bau-Materialien und Arbeitslöhnen bereits ver- 
wendet ist. 
Wurde auch, statt des abgebrannten Gebäudes, ein solches aufgeführt, welches 
zu seiner völligen Herstellung eine geringere Summe erfordert, als die ermittelte und 
ausgeworfene Entschadigung beträgt: so kann der Betheiligte von dieser nur so viel 
in Anspruch nehmen, als wirklich zum Baue verwendet worden ist. 
- 
Hak der Eigenthümer eines abgebrannten Gebaudes, nach rechtlichem Erkennt- 
nisse, das Auskommen des Feuers absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschul- 
det: so ist derselbe, das Feuer mag in seinem oder in einem andern Gebäude ent- 
standen seyn, jedes Anspruches auf Entschädigung verlustig. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Kassenverwaltung und Rechnungsführung. 
*.-1 
Es bestehet für die Brandversicherungs-Anstalt eine besondere Kasse, in welche 
alle zur Ausschrift kommende Beytrage, so wie alle der Anstalt etwa außerdem noch 
zufließende Einnahmen, eingeliefert und aus welcher die Entschcdigungssummen,
	        
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