Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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sicht der gesammten Einnahme und Ausgabe, nach den verschiedenen Rechnungs- 
Kapiteln geordnet, zum Druck befördert und mit den offiziellen Wochenblättern aus- 
gegeben werden. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 77. 
Ereignet sich ein Brandschaden an einem Gebäude in der Zwischenzeit von 
Publikation des gegenwärtigen Regulatives bis zur Vollendung der nach demselben 
eintretenden ersten allgemeinen Würderung und Einzeichmung sämmelicher Gebeude 
im Großherzogthune: so erfolgt die Vergütung des Brandschadens, das betroffene 
Gebäude selbst mag schon in Folge der Grundsätze und Bestimmungen des gegenwär- 
tigen Regulatives gewürdert und in das neue Kataster eingczeichnet seyn oder nicht, 
lediglich zwar noch auf dem Grunde der biöherigen Einzeichnung desselben in dem 
dermahligen Kataster der bandes-Brandversicherungs-Anstalt, dergestalt jedoch, daß, 
wemn diese Versicherung über das Verhältniß deb wahren Werthes bestanden 
haben sollte, nicht die versicherte Summe, sondern nur der wahre Werth, welchen 
das Gebäude unmittelbar vor dem Eintritte des Brandes zu haben erachtet werden 
mochte, aus der Brand-Assekuranz-Kasse vergütet wird. 
» Die Ausmittelung und Feststellung dieses Werthes geschiehet auf dieselbe Weise, 
wie solche §. 1 der Verordnung vom 21. März 1826: „Maßregeln gegen die häu- 
sigen Brandschäden betreffend“ vorschreibt. 
g. 78. 
Diejenige Summe, welche erforderlich seyn wird, um die am Schlusse des 
Jahres 1826 bestehende Schuld der Landes-Branvversich 95-Anstalt, sammt den 
davon bis zur Abzahlung zu entrichtenden Zinsen, völlig zu tilgen, werden ausge- 
schrieben lediglich auf dem Grunde des bisherigen Katasters, und jedes Gebäude hat 
dazu beyzutragen nach Maßgabe der Summe, womit es in diesem Kataster einge- 
zeichnet ist. 
g. 79. 
Dieses Kataster ist daher an allen Orten bis zu dem gedachten Zeitpunkte sorg- 
faͤltig zu erhalten, auch jeder Besitz-Veraͤnderungsfall in demselben nachzutragen, 
und es sind auf dem Grunde deöfelben die vorschriftsmaßigen Individnal-Register 
von sämmtlichen Ortöbehörden zur bestimmten Zeit bey dem Großherzoglichen Land-
	        
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