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schafts-Kollegium zum Behufe der erforderlichen Beytragöausschriften einzureichen;
es findct jedoch weder eine Erhöhung noch eine Verminderung der in diesem dermah-
ligen Kataster zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Regulatives bestehenden
Einzeichnungen in demselben Statt.
Nur in dem Falle, wenn ein Gebaude, welches in der Zwischenzeit von Mbli-
kation des gegenwärtigen Regulatives bis zur Vollendung der ersten allgemeinen Wür-
derung abbrennt, und (5. 77) wegen unverhältnißmäßig hoher Einzeichnung nicht den
vollen Betrag der letztern erhielt, wird, Behufes der fernern Entrichtung der (I. 78)
nach dem biöherigen Kataster noch auszuschreibenden Beytrage, die Beytrags-Konkur-
renz-Summe eines solchen Gebäudes bis auf diejenige herabgesetzt, mit welcher der
Brandschaden verguͤtet wurde.
g. 80.
Da es nicht ohne großes Unstatten geschehen koͤnnte, wenn bis zur Tilgung der
Schulden (6. 78) der Brand-Assekuranz-Anstalt einmahl zu diesem Behufe Beyträge
auf dem Grunde des biöherigen Katasters und sodann auch noch zum Behufe des
laufenden Aufwandes der Anstalt Beyträge auf dem Grunde des in Folge des gegen-
wärtigen Regulatives neu herzustellenden Katasters entweder gleichzeitig oder ab-
wechselnd ausgeschrieben werden sollten: so werden bis zur Höhe der zur fraglichen
Schuldentilgung erforderlichen Summe fortwährend lediglich Beytrage der erstern
Art und zwar in denjenigen Fristen und in denjenigen terminlichen Beytragen ausge-
schrieben, welche das Großherzogliche Landschafts-Kollegium für billig und ange-
messen crachten wird.
Von diesen Beyträgen wird zwar auch der larfende Aufivand der Anstalt in
jeder Beziehung bestritten, es gehet dagegen aber der auf solche Weise bestrittene
Betrag dieses laufenden Aufwandes von der Schuld des alten Katasters auf das
neue Kataster über, und tritt als eine Schuld des lehtern ein, in welcher Eigenschaft
er künftig getilgt wird durch die auf dem Grunde des neuen Katasters auszuschreiben-
den Beyträge.
g. 81.
Alle von Zeit der Publikation des gegenwaͤrtigen Regulatives an entstehende
und zur Eilzeichung kommende ganz neue, in dem bisherigen Kataster noch nicht
befindliche Gebände werden, wie alle übrige gewürdert, und verstchert nach den
Vorschriften dieses Regulatives und lediglich in das hiernach neu herzustellende Kata-
ster eingezeichnet, erhalten folglich, auch wenn sie ein Brandschaden noch vor gänzli-