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cher Vollendung der ersten allgemeinen Würderung trifft, Ausnahmsweise ihre Ent-
schédigung nur nach Maßgabe der Einzeichnung in diesem Kataster; dieses jedoch auch
in dem Falle, wenn sie in Folge der Vorschriften F. 80 noch kelne Beytrage zahlen,
indem dadurch gemäaß denselben Vorschriften zwischen ihnen und den übrigen Theilha-
bern ein Mißverständniß in den Leistungen nicht entstehet.
Unsere landeöfürstliche Genehmigung und Sanktion ertheilet.
Das Grohherzogliche Landschafts-Kollegium, als die zur Ausführung kompe=
tente Staatsbehörde, so wie eine jede andere Behörde, in so weit ihr Geschäftskreis
dadurch berührt werden mag, und alle Unsere Unterthanen sind verpflichte und wer-
den andurch angewiesen, die Vorschriften dieses Gesebes sorgfältigst zu beobachten.
uUrkundlich haben Wir dasselbe durch Unsere Nahmensunterschrift höchsteigenhan-
dig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Weimar den 28. August 1826.
¶. S.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz
über die öffentliche Anstalt der Versiche-
rung der Gebäudebesitzer im Großherzog=
thume Sachsen Weimar-Eisenach gegen
die aus dem Brande der Gebäude entste-
henden Schäden.