Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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so  haben  die  entdeckenden  Beamten  ohne  Verzug  mündliche  Anzeige  bei  der
Zollstelle  zu  erstatten,  welche  hierüber  sofort  ein  Protokoll  errichtet.

Ist  der  Konstatirungsbeamte  (z.  B.  der  Zolleinnehmer)  selbst  Anzeiger,
so  ist  es  zulässig,  daß  die  Anzeige  von  ihm  zu  Protokoll  genommen  wird.

Soweit  es  die  Personalverhältnisse  gestatten,  ist  übrigens  zum  Beurkundungsakte
  jederzeit  ein  zweiter  Beamte  oder  Bedienstete  beizuziehen.

Die  Anzeige  hat  sich  auf  nachstehende  Punkte  zu  erstrecken:

1)  Datum  und  Ort  der  Aufnahme;

2)  die  Angabe  des  Vor=  und  Familiennamens,  Gewerbes  und  Wohnortes
  der  Personen,  welche  von  dem  Anzeiger  als  Urheber  der
Zuwiderhandlung,  als  Theilnehmer  oder  als  subsidiär  haftbare  Vertreter
  angesehen  werden;

3)  die  Bezeichnung  der  Zuwiderhandlung  und  genaue  Angabe  der
Zeit  und  des  Orts,  wo  und  der  Art  und  Weise,  wie  die  Zuwiderhandlung
  begangen  und  entdeckt  wurde;

4)  die  Bezeichnuug  der  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  nach  Art
und  Menge  mit  der  Angabe,  ob  und  in  welchem  Umfange  eine
vorläufige  Beschlagnahme  stattgefunden  hat  und  daß  hievon  dem
Beschuldigten  Kenntniß  gegeben  wurde;

5)  die  Bezeichnung  der  Beweismittel,  insbesondere  Benennung  von
Zeugen  für  den  thatsächlichen  Hergang.

Schriftstücke  sind  dem  Protokolle  in  Original  oder  beglaubigter  Abschrift
  beizulegen.

Der  Beschuldigte  wird  über  die  Anzeige  zu  Protokoll  vernommen  und
sind  ihm  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zur  Anerkennung  vorzulegen.

Die  Menge,  Gattung,  Beschaffenheit  und  der  ortsübliche  Werth  der
beschlagnahmten  Gegenstände  und  der  Transportmittel  sind  durch  Zuziehung
verlässiger  Sachverständiger  protobkollarisch  festzustellen.

Nur  bei  marktgängigen  Gegenständen  und  Kleinigkeiten  genügt  es,  wenn
der  Werth  amtsseits  zu  den  Akten  vermerkt  wird.  Bei  Sachen  von  einigem