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so haben die entdeckenden Beamten ohne Verzug mündliche Anzeige bei der
Zollstelle zu erstatten, welche hierüber sofort ein Protokoll errichtet.
Ist der Konstatirungsbeamte (z. B. der Zolleinnehmer) selbst Anzeiger,
so ist es zulässig, daß die Anzeige von ihm zu Protokoll genommen wird.
Soweit es die Personalverhältnisse gestatten, ist übrigens zum Beurkundungsakte
jederzeit ein zweiter Beamte oder Bedienstete beizuziehen.
Die Anzeige hat sich auf nachstehende Punkte zu erstrecken:
1) Datum und Ort der Aufnahme;
2) die Angabe des Vor= und Familiennamens, Gewerbes und Wohnortes
der Personen, welche von dem Anzeiger als Urheber der
Zuwiderhandlung, als Theilnehmer oder als subsidiär haftbare Vertreter
angesehen werden;
3) die Bezeichnung der Zuwiderhandlung und genaue Angabe der
Zeit und des Orts, wo und der Art und Weise, wie die Zuwiderhandlung
begangen und entdeckt wurde;
4) die Bezeichnuug der Gegenstände der Zuwiderhandlung nach Art
und Menge mit der Angabe, ob und in welchem Umfange eine
vorläufige Beschlagnahme stattgefunden hat und daß hievon dem
Beschuldigten Kenntniß gegeben wurde;
5) die Bezeichnung der Beweismittel, insbesondere Benennung von
Zeugen für den thatsächlichen Hergang.
Schriftstücke sind dem Protokolle in Original oder beglaubigter Abschrift
beizulegen.
Der Beschuldigte wird über die Anzeige zu Protokoll vernommen und
sind ihm die beschlagnahmten Gegenstände zur Anerkennung vorzulegen.
Die Menge, Gattung, Beschaffenheit und der ortsübliche Werth der
beschlagnahmten Gegenstände und der Transportmittel sind durch Zuziehung
verlässiger Sachverständiger protobkollarisch festzustellen.
Nur bei marktgängigen Gegenständen und Kleinigkeiten genügt es, wenn
der Werth amtsseits zu den Akten vermerkt wird. Bei Sachen von einigem