Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

erste Spalte die Nahmen der streitenden Theile und ihre Anwaͤlte, die 
zweyte den Streitgegenstand und resp. den Geldwerth desselben, die 
dritte die Zeit des Prozeß-Anfangs und die letzte Spalte die Angabe 
der dermahligen Lage des Streites kurz enthalten muß. 
bb. Bey den Konkurs-Prozeßtabellen muß die erste Spalte den Nahmen 
und Stand des Gemeinschuldners, die zweyte die Anfangbzeit und die 
Veranlassung des Gantwesens, die dritte den Nahmen des Gant= oder 
Gütervertreter5, die vierte den Bestand der Vermögensmasse, die fünf- 
te den Bestand der Schuldenmasse und die sechste die Prozeß-Notizen 
nebst dem neuesten Stand der Sache angeben. 
2) Bey der Angabe der Prozeßlage, darf, auch wenn diese zur Zeit des Ab- 
schlusses der neuen Tabelle ganz dieselbe, wie in der zunächst vorher eingesen- 
deten geblieben seyn sollte, nicht auf diese frühere Tabelle Bezug genommen, 
sondern es muß die Lage der Sache in jeder neuen Tabelle, obwohl kurz, 
doch von Neuem angegeben werden, so daß jede Tabelle ein für sich geschlos- 
senes Ganzes bildet und schon aus sich die nöthige Uebersicht vollstandig ge- 
währt. Ferner dürfen: 
3) die Prozeß= Tabellen oder resp. Fehlscheine mit den Untersuchungs-Stempel- 
strafen und anderen zu Anfana iedes Jahres eimusendenden Verzeichnissen, 
wie zeither öfters vesche en, nicht unmittelbar und untrennbar verbunden, 
sondern sie müssen für sich bestehend eingesendet werden, indem bloß die Ei- 
vil= und Konkurs-Prozeßtabellen eine Verbindung zulassen. 
Uebrigens können die Tabellen oder Fehlscheine ohne besondern Ue- 
berreichungöbericht eingesendet werden, die Einsendung selbst aber muß künf- 
tig jedes Mahl längstens bis Ende des Monathes Januar erfolgen. Die 
länger säumenden Behörden, auf deren besondere Erinnerung man sich fer- 
der nicht mehr einlassen kann, verfallen in eine unabbittlich zu entrichtende 
Strafe von Fünf Thalern, welche nebst den Tabellen selbst durch noch be- 
sonders von ihnen zu bezahlende Wartebothen beygetrieben wird. 
Damit aber dieser Einsendungs-Termin desto leichter beobachtet werden 
kann, haben die Gerichsstellen ihre Prozeß Tabellen jedes Mahl mit dem 
Anfange eines jeden Jahres anzulegen, mit der Eintragung der in das neue 
Jahr mit übergehenden Prozesse zu beginnen und dann von Zeit zu Zeit die 
neu entstehenden gleich nachzutragen, so, daß am Ende des Jahres und im 
Januar bloß noch die Schluß-Notizen nebst der Reinschrift zu besorgen sind. 
Weimar und Eisenach an 18. Dezember 1826. 
Die Großherzoglichen Landesregierungen daselbst. 
C, A, Thon. Fr. von Miller.
	        
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