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und 1829 aus Unserer Haupt-Landschaftskasse, nach Maßgabe der, in den Etats
dieser Jahre verzeichneten Auögabegegenstände und Summen zu bestreitenden
Staatöbedürfnisse, in Gemäßheit des Grundgesebes vom 5. May 1816 über die
landständische Verfassung Unserer Lande und nach den Bestimmungen des Grund-
gesetzes der Steuerverfassung vom 29. April 1821, die nachstehend genannten
Steuern und steuermäßigen Abgaben in dem gesammten Großherzogthume für
jedes der drey Jahre 1827, 1828 und 1829 zu verwilligen für erforderlich
ist geachtet worden, näahmlich:
I. die von Grund und Boden vorzugöweise zu entrichtenden Sceuern,
alte Landsteuer (alte Grundsteuer), im jährlichen Betrage von
acht Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer, nach den weiteren Bestim-
mungen des §. 153 des Gesebes über die Steuerverfassung vom 29. April
1621, jedoch mit der im K. 15 dieses Gesetes begründeten Modifikation.
II. Als indirekte Steuern:
1) der Impost nach dem Regulative vom 27. November 1821, nach dem
Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und Oldisleben
vom 2k1. Oktober 1823, nach dem Impost-Nachtrags-Regulative vom
16. Dezember 1823, nach dem Nachtrage vom 20. April 1824 zu
dem Regulative der Brantwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und
Oldisleben, nach der nachtraglichen Berorduung vom 7. März 1825 zu
dem Impost-Nachtrags-Regulative vom 16. Dezember 1823 und nach
der Verordnung wegen Versteuerung des Matlzschrotes zur Mahzessig=
Fabrikation in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vom 23. May
1826; jedoch mit folgenden Modifikationen:
a) statt der Cap. III. 3. 1 des Impost-Regulatives vom 27. November
1821, nach Verschiedenheit der Sorten verschieden tarifirten Abgabe
vom Wein, welcher aus dem Auslande in Boureillen eingehet, wer-
den ohne einigen Unterschied der Sorten drey Groschen Impost von
der Bonteille entrichtet;
b) fremder, aus dem Auslande eingehender Branntwein. wird nicht
mehr nach Maßgabe der Alkohol-Stärke mit den §. 21 des Impost-
Nachtrags-Regulatives vom 16. Dezember 1828 georducten Abgabe-
Sätzen verrechtet, sondern es tritt die Vorschrift Cap. VI. F. 2 des
Impost-Regulatives vom 27. November 1821 wiederum in Wirksam-
keit, nach welcher solcher Branntwein, ohne Rücksicht auf seine Alko-
hol= Stärke, gleichwie Arak und Run, mit acht Thalern der Ey-
mer zu verimposten ist;