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) Schmierseife ist-ganz frey vom Impost;
2) die Stempel-Abgabe nach dem Stempel-Gesetze vom 29. Dezember
1810, jedoch mit dem Wegfalle der in diesem Gesetze Seite 25 bestimm-
non, Stempel-Abgabe von den Handelsbüchern der Kauf= und Handels-
eute;
3) die Transito-Abgabe in dem Neustädtischen Kreise, wie in den Jah-
ren 1824, 1825 und 1826.
Alldemeine direkte Steuern, und zwar:
1) voem Einkommen aus Grund und Boden, in jedem der
drey Jahre 1827, 1828 und 1829 vier Termine alt-Weimari-
scher Grundstener, ausgeschlagen und angelegt nach den Bestimmungen der
z. 21 und §F. 22 des erwähnten Gesetzes über die Steuerverfassung
vom 29. April 1821;
vom Erwerbe fremder Kauf= und Handelsleute, Reise-
diener u. s. w. nach dem Gesehe vom 22. September 1826;
von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen
des Regulatives vom 6. November 1823 über die Art und Weise der
Umlegung und Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als
der Grund= odor Gebünde-Rente, in jedem der drey Jahre 13827,
1328 und 1829 acht Pfennige von jedem Thaler des in
den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden der
zum ersten Theile der Orts-Quote beytragspflichtigen Individuen sowohl,
als von jedem Thaler eines jeden der, nach den Durchschnikts-Er-
gebnissen der Schähungen in den Jahren 182.11 und 1825 festgestellten
Orts-Steuer-Kapitale zweyten Theild;
mit der einzigen Modifikation, hinsichtlich des zum ersten Theile der Orts-
Quote gehörigen Einkommeno, daß das Einkommen aus Pachtungen
landwirthschaftlicher Güter, nicht mchr nach Vorschrift H. 7 des Re-
gulatives vom 17. November 1821, mit dem dritten Theile der vollen Pacht-
summe, sondern nur mit dem vierten Theile dieser Pachtsumme als Steuer-
kapital festgestellt wird, welche jedoch auch semer im Sinne der erwähnten Ge-
sehesstelle zu berechnen, resp. auf baares Geld zu bringen ist.
. Da Wir mun diesen ständischen Steuer-Verwilligungen Unsere Landes-
fürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben durchgehendo
ertheilt haben: so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im Eingange
dieses Unsers Großherzoglichen Steuer-Patentes genannte Behörden, Beamte,
Gerichtöherren, Bürgermeister, Stadtvögte und Rathe in den Städten, Ober-
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